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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Eröffnung desVerwaltungsrechtswegsVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom28.05.2013 – 5 S 595/13Eine Straßenbaubehörde, die die Entfernungeiner Skulptur von einer Kreisverkehrsinselzur Wiederherstellung derVerkehrssicherheit verlangt, handelt typischerweisein Wahrnehmung hoheitlicherAufgaben. Für eine einstweilige Anordnunggegen ein solches Beseitigungsverlangenist der Verwaltungsrechtsweggegeben. Der Abschluss eines privatrechtlichenNutzungsvertrages, mit demdas Aufstellen der Skulptur gestattet wurdeund in dem keine vollständige Übertragungder Aufgaben der Straßenbaubehördeerfolgte, steht der Annahme eineröffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtentgegen. (amtlicher Leitsatz)Sachverhalt (zu Ausbildungszwecken vereinfachtund gekürzt):Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendetsich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzesvor dem Verwaltungsgericht gegeneine Aufforderung des Landratsamts, die aufder Mittelinsel eines Kreisverkehrsplatzes imZuge einer Landesstraße aufgestellte Nagelskulpturund die dort angeordneten Findlinge„zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheitzu entfernen“, und begehrt, dem Antragsgegnerdie Entfernung dieser Gegenständesolange zu untersagen, bis über ihreBeseitigungspflicht rechtskräftig entschiedenist. Neben der Tatsache, dass die Antragstellerinmeint, durch die Skulptur und dieFindlinge sei die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt,hält sie insbesondere eine zwischenihr und dem Landratsamt geschlosseneVereinbarung über die Benutzung derGrünfläche des Kreisverkehrs zur Aufstellungder Kunstwerke auch für keine tragfähigeGrundlage für das Beseitigungsverlangen.Das Verwaltungsgericht hatte den Verwaltungsrechtswegdurch Beschluss für unzulässigerklärt und den Rechtsstreit an das AmtsgerichtStuttgart verwiesen. Auf die Beschwerdeder Antragstellerin hin hat der Verwaltungsgerichtshofden Verweisungsbeschlussdes Verwaltungsgerichts aufgehobenund den Verwaltungsrechtsweg für zulässigerklärt.Wesentliche Entscheidungsgründe:Das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzesangegangene Verwaltungsgerichthat die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegsverneint und den Rechtsstreit an dasAmtsgericht verwiesen. Rechtsgrundlagehierfür war § 17a Absatz 2 Satz 1 GVG, derlautet: „Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig,spricht das Gericht dies nach Anhörungder Parteien von Amts wegen aus undverweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständigeGericht des zulässigen Rechtsweges.“Hiergegen hat die Antragstellerin ge-561

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