AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________hervorgerufen. Die Anlage hält ausweislichder Standortbescheinigung der Bundesnetzagenturdie nach der Verordnung über elektromagnetischeFelder (26. BImSchV) erforderlichenGrenzwerte und Abstände ein.Belange des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5BauGB stehen dem Vorhaben ebenfalls nichtentgegen. Die sachkundig beratene Naturschutzbehördehatte gegen das Vorhaben keineEinwände erhoben.2.2.2.4 RückbauverpflichtungDie Klägerin hatte im vorliegenden Fall gemäßden Bauunterlagen auch die notwendigeVerpflichtungserklärung im Sinne von § 35Absatz 5 Satz 1 BauGB abgegeben.Ergebnis:Damit war die Baugenehmigung zu erteilen.Ein Ermessen der Baurechtsbehörde bestehtdann nicht mehr. Die erstinstanzliche verwaltungsgerichtlicheEntscheidung, mit derdie Baurechtsbehörde verpflichtet wurde, derKlägerin die Baugenehmigung nach Maßgabeihres Bauantrags zu erteilen, war rechtmäßig.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dieserEntscheidung die bislang durch die(Ober-)Gerichte und die Literatur uneinheitlichbeantwortete Frage entschieden, unterwelchen Voraussetzungen eine Mobilfunksendeanlageim Außenbereich zulässig ist.Das Gericht hält nach wie vor am Tatbestandsmerkmalder „Ortsgebundenheit“ fest,konzediert jedoch Modifikationen aufgrundder Besonderheiten der Mobilfunktechnologie.In der Originalentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsfinden sich ergänzend nochAusführungen zur Frage der Wiedereinsetzungin den vorigen Stand gemäß § 60VwGO in die Rechtsmittelfrist wegen überlangerPostlaufzeiten. Hierzu hält das Bundesverwaltungsgerichtfest, dass davon ausgegangenwerden kann, dass im Bundesgebietwerktags aufgegebene Postsendungengrundsätzlich am folgenden Werktag ausgeliefertwerden (im zugrunde liegenden Fallmusste der Brief nur von Stuttgart nachMannheim befördert werden). Ohne konkreteAnhaltspunkte müsse nicht mit Postlaufzeitengerechnet werden, die die ernsthafteGefahr einer Fristversäumung begründen.(Regierungsdirektor Jochen Heinz)InhaltsverzeichnisHinweise:560