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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________geredet, denn eine solche findet im Baugenehmigungsverfahrennicht statt.“In der anschließenden Subsumption kommtdas Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis,dass ausweislich der durch die Klägerinvorgelegten Suchkreisanalyse elf Standortein Betracht kommen, um das Gemeindegebietder Beigeladenen zukünftig ausreichendmit Mobilfunkdienstleistungen versorgenzu können. Diese Suchkreisanalyselege ebenfalls dar, dass die Klägerin auf keinender ermittelten Innenbereichsstandortein zumutbarer Weise zurückgreifen könne.Von der Raum- und Gebietsgebundenheit seidaher auszugehen.2.2.2.2 „Dienen“Weiter prüft das Gericht das Tatbestandsmerkmaldes „Dienens“ im Sinne des § 35Absatz 1 Nummer 3 BauGB. Unter Betrachtungder anderen Alternativen des § 35 Absatz1 BauGB kommt das Bundesverwaltungsgerichtzu der Feststellung, dass der Begriffdes „Dienens“ in § 35 Absatz 1 Nummer3 BauGB keine andere Bedeutung habe.Das Tatbestandsmerkmal biete insbesonderekeine Handhabe dafür, die Standortwahl zukorrigieren. Vielmehr arbeitet das Bundesverwaltungsgerichtnochmals die ratio legisdieser Voraussetzung heraus.Dazu das Gericht:„Die eigentliche Zweckbestimmung dieses Erfordernissesliegt vielmehr darin, Missbrauchsversuchenbegegnen zu können. Essollen Vorhaben verhindert werden, die zwaran sich objektiv geeignet wären, einem privilegiertenVorhaben zu dienen, mit denen aberin Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden.Deshalb ist das Merkmal des Dienens zuverneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinemVerwendungszweck gerechtfertigt seinmag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheitoder Ausstattung aber nicht durch diesenVerwendungszweck erschöpfend geprägtwird.“Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgerichtdas Tatbestandsmerkmal als erfülltangesehen, da durch die MobilfunkanlageLücken oder Defizite in der Versorgungmit Mobilfunkdiensten im Bereich der beigeladenenGemeinde beseitigt würden. Anhaltspunktefür eine missbräuchliche Inanspruchnahmedes Außenbereichs oder füreine Verfolgung von Zwecken, die außerhalbdes Bereichs der Telekommunikation lägen,oder für eine Überdimensionierung der Anlageseien weder gegeben noch behauptet.2.2.2.3 Keine entgegenstehenden öffentlichenBelangeDem privilegierten Vorhaben dürfen keineöffentlichen Belange entgegenstehen. Dieseorientieren sich am nicht abschließendenKatalog der Beispiele in § 35 Absatz 3 BauGB.Durch die Mobilfunkanlage werden keineschädlichen Umweltauswirkungen im Sinnevon § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BauGB559

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