13.07.2015 Aufrufe

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________der ‚Ortsgebundenheit‘ bei einer Mobilfunksendeanlagebereits dann erfüllt ist, wenn siean einem funktechnisch hierfür geeignetenStandort im Außenbereich errichtet werdensoll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungenzu verbessern, etwa weildurch die Anlage eine bestehende Versorgungslückegeschlossen werden soll. Es genügtmithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit,die durch eine entsprechende Standortanalysedes Vorhabenträgers nachzuweisenist.“Das Bundesverwaltungsgericht erkennt jedochauch sogleich, dass die modifizierteAuslegung des Tatbestandsmerkmals der„Ortsgebundenheit“ für die Mobilfunktechnologieeines begrenzenden Korrektivs bedarf.Dieses nimmt das Gericht aus dem Gebotgrößtmöglicher Schonung des Außenbereichs,das als Leitgedanke den gesamten § 35BauGB beherrscht. Hierzu das Bundesverwaltungsgericht:„Der Senat hat jedoch stets betont, dass dasGebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichsals Leitgedanke den gesamten § 35BauGB beherrscht. Dieses Gebot gibt dieRichtung vor, in der die einzelnen Regelungendes § 35 BauGB auszulegen sind. Vor diesemHintergrund bedarf die Ausdehnung der‚Ortsgebundenheit‘ auf eine ‚Raum- bzw. Gebietsgebundenheit‘von Mobilfunksendeanlagenfür den Fall, dass sich hierdurch Standortalternativenim Innenbereich ergeben, einesder Standortwahlfreiheit des Bauherrneinschränkendes Korrektivs, das allerdingsnicht nur der grundsätzlichen Vorzugswürdigkeitsolcher Standorte vor einer Inanspruchnahmedes Außenbereichs Rechnungträgt, sondern auch einbezieht, ob dem Bauherrnder immerhin im Außenbereich privilegiertenAnlage ein Ausweichen auf einenStandort im Innenbereich konkret zugemutetwerden kann. Der Senat sieht dieses Korrektivdarin, dass die Prüfung der ‚Ortsgebundenheit‘bei Mobilfunksendeanlagen um eine Verhältnismäßigkeitsprüfunganzureichern ist.Danach kann die ‚Ortsgebundenheit‘ nurdann bejaht werden, wenn – neben der Raumbzw.Gebietsgebundenheit des Vorhabens –dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen –nach der von ihm im Genehmigungsverfahrenvorzulegenden Standortanalyse – ebenfallsgeeigneten Standort im Innenbereich nichtzumutbar ist. Das ist dann anzunehmen,wenn geeignete Innenbereichsstandorte austatsächlichen (z. B. der Grundstückseigentümerlässt die Errichtung der Anlage auf seinemGrundstück nicht zu) oder rechtlichen(z. B. die Errichtung einer Mobilfunksendeanlagean einem geeigneten Standort ist bauplanungsrechtlichoder aufgrund örtlicher Bauvorschriftenunzulässig) Gründen nicht zurVerfügung stehen. Mit dieser Einschränkungwird den Erfordernissen der größtmöglichenSchonung des Außenbereichs hinreichendRechnung getragen, ohne die technischen Besonderheitendes Mobilfunks zu vernachlässigen.Einer Standortalternativenprüfung imAußenbereich wird hierdurch nicht das Wort558

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!