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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________ten. Träger der Informationen sind hochfrequenteelektromagnetische Funkwellen. ZurGewährleistung einer flächendeckenden Versorgungmit mobilen Telekommunikationsdiensten,zu der die Mobilfunkbetreiber gemäßder ihnen vergebenen Lizenzen verpflichtetsind, werden die zu versorgendenGebiete in ‚Funkzellen‘ gegliedert. Die einzelnenFunkzellen sind in der Regel wabenförmigund erstrecken sich über das gesamte Bundesgebiet.Sie verfügen über unterschiedlicheGrößen. Jede dieser Funkzellen wird von einerfest installierten Sende- und Empfangsanlageversorgt, der Mobilfunkbasisstation. Die voneiner Anlage abgestrahlte Leistung, d. h. dieStärke des elektromagnetischen Feldes, richtetsich dabei unter anderem nach der Größeder Funkzelle und nach der Menge der zuübertragenden Daten. Mobilfunkbasisstationenkönnen nicht an beliebiger Stelle errichtetwerden, da sie Teil eines übergreifenden, ausvielen Waben bestehenden Mobilfunknetzessind. Sie sind daher wegen des Zuschnitts derzu versorgenden Flächenzelle und deren topografischenGegebenheiten auf bestimmteStandorte angewiesen. Dabei sind die Standorteso zu wählen, dass sie eine Versorgungder Flächenzelle bei relativ geringer Sendeleistunggewährleisten, ohne benachbarte Flächenzellenzu stören. Zudem sind die topografischenGegebenheiten dahingehend zu berücksichtigen,dass durch geländebedingteAbschirmungen keine Versorgungslücken entstehen.In der Regel kommt für die Errichtungeiner Mobilfunksendeanlage aber nicht nurein ganz konkreter Standort in Betracht; vielmehrkönnen aufgrund der Wabenstrukturdes Mobilfunknetzes regelmäßig mehrereStandorte für deren Errichtung geeignet sein.Diese werden vom Mobilfunkbetreiber imWege einer sogenannten Suchkreisanalyse ermittelt,in welcher das maßgebliche Areal füreine Mobilfunksendeanlage beschrieben wird.Die Besonderheit von Mobilfunksendeanlagenliegt also darin, dass sie, um ihre Funktion imFunknetz des Unternehmers erfüllen zu können,zwar in einem bestimmten Gebiet errichtetwerden müssen, innerhalb dieses Bereichsaber regelmäßig mehrere Standorte in Betrachtkommen. Sie sind also auf einen bestimmtenStandort in der Regel nicht in derselbenWeise angewiesen wie etwa ein Gewerbebetrieb,der Bodenschätze abbaut. Würdeam Merkmal der ‚Ortsgebundenheit‘ im herkömmlichenSinn uneingeschränkt festgehalten,fielen Mobilfunksendeanlagen regelmäßigaus dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz1 Nummer 3 BauGB heraus, weil sie keinerBindung an einen bestimmten Standortunterliegen. Sie sind nicht orts-, sondern lediglichraum- bzw. gebietsgebunden. Etwasanderes würde nur dann gelten, soweit die topografischenVerhältnisse die Einbeziehungder Anlage in die übergeordnete Mobilfunkstrukturoder weitere – überörtliche – Funktionender Anlage ausnahmsweise einen ganzbestimmten Standort im Außenbereich erforderten.In Anbetracht der beschriebenen technischenBesonderheiten von Mobilfunksendeanlagenist der Senat mit dem Verwaltungsgerichtshofund der obergerichtlichen Rechtsprechungder Auffassung, dass das Merkmal557

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