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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht –auch unter Bezugnahme auf die herrschendeAuffassung in der Literatur – aus:„Ortsgebunden ist ein Gewerbe danach nurdann, wenn es nach seinem Gegenstand undseinem Wesen ausschließlich an der fraglichenStelle betrieben werden kann. Erforderlichist hierfür, dass der Betrieb auf die geographischeoder die geologische Eigenart derStelle angewiesen ist, weil er an einem anderenOrt seinen Zweck verfehlen würde. Entsprechendesgilt, allenfalls graduell abgeschwächt,für die in § 35 Absatz 3 Nummer 3Halbsatz 1 BauGB genannten Vorhaben. AuchAnlagen dieser Art nehmen an der Privilegierungnur dann teil, wenn sich auf die Frage,weshalb das Vorhaben gerade hier ausgeführtwerden soll, eine die fragliche Stelle gleichsamindividualisierende Antwort geben lässt. DieserStandortbezug ist bei den in § 35 Absatz 1Nummer 3 BauGB genannten Anlagen der öffentlichenVersorgung vor allem insoweit gegeben,als sie leitungsgebunden sind, denn insofernkönnte ohne Berührung des Außenbereichsdie den Versorgungsunternehmen obliegendeumfassende Versorgungsaufgabenicht erfüllt werden. An einer solchen spezifischenGebundenheit fehlt es jedoch, wenn derStandort im Vergleich mit anderen Stellenzwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben abernicht damit steht oder fällt, ob es hier und sound nirgendwo anders ausgeführt werdenkann. […] Eine ‚kleinliche‘ Prüfung der Ortsgebundenheitist allerdings nicht angebracht.Spezifischer Standortbezug ist nicht gleichbedeutendmit einer gleichsam quadratmetergenauerfassbaren Zuordnung des Vorhabens zuder in Anspruch genommenen Örtlichkeit. Sosehr es sich verbietet, bei der Auslegung desMerkmals der Ortsgebundenheit engherzigzu verfahren, so sehr verbietet es sich indesauch, von dem Erfordernis abzusehen, dasssich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhabenseiner Funktion nach angewiesen ist,nur an einer näher eingrenzbaren Stelle undnicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellenlässt. Wird bei Anlagen der öffentlichenVersorgung der bei gewerblichen Betriebenmaßgebliche kleinräumliche Bezugsrahmenverlassen, so verliert der Begriff der Ortsgebundenheitjegliche Konturen. Von einer individualisierendenAntwort auf die Frage derLokalisierung kann dann keine Rede mehrsein, wenn der gesamte Außenbereich einerGemeinde oder einer Vielzahl von Gemeindenals potentiell geeigneter Standort in Betrachtkommt.“Nachdem das Gericht diese Grundsätze, vondenen abzuweichen es keinen Anlass sieht,nochmals dargelegt hat, entwickelt es seineRechtsprechung punktuell jedoch weiter.Das Gericht legt dar, dass es im Hinblick aufdie Besonderheiten der Mobilfunktechnologieeiner Modifikation der zuvor dargestelltenGrundsätze bedürfte.Dazu das Bundesverwaltungsgericht:„Mobilfunksendeanlagen dienen der drahtlosenÜbertragung von Sprache bzw. von Da-556

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