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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________besondere lag keine Verfahrensfreiheit vor(§ 50 LBO BW).2. Genehmigungsfähigkeit der MobilfunksendeanlageDie Baugenehmigung ist zu erteilen, wenndem genehmigungspflichtigen Vorhaben keinevon der Baurechtsbehörde zu prüfendenöffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.Von der Baurechtsbehörde zu prüfendeöffentlich-rechtliche Vorschriften sindsolche, die Anforderungen an das Bauvorhabenenthalten und über deren Einhaltungnicht eine andere Behörde in einem gesondertenVerfahren durch Verwaltungsakt entscheidet(§ 58 LBO BW).2.1 Kein Verstoß gegen BauordnungsrechtEin Verstoß des Vorhabens gegen Bauordnungsrechtist nicht ersichtlich.2.2 Kein Verstoß des Vorhabens gegenBauplanungsrecht2.2.1 Vorhaben im Sinne von § 29 BauGBDie Mobilfunksendeanlage erfüllt unzweifelhaftden Vorhabensbegriff im Sinne des § 29BauGB.2.2.2 Kein Verstoß gegen § 35 BauGBDie Mobilfunkanlage befindet sich im Außenbereich,so dass sich deren bauplanungsrechtlicheZulässigkeit nach § 35 BauGB richtet.Hierbei ist zu unterscheiden zwischenden privilegierten Vorhaben des § 35 Absatz 1BauGB und den sonstigen Vorhaben des § 35Absatz 2 BauGB. Die Mobilfunksendeanlagestellt ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35Absatz 1 Nummer 3 BauGB dar. Nach dieserVorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereichzulässig, wenn öffentliche Belange im Sinnevon § 35 Absatz 3 BauGB nicht entgegenstehen,die ausreichende Erschließung gesichertist und es der öffentlichen Versorgung mitTelekommunikationsdienstleistungen dient.Unproblematisch handelt es sich bei der Mobilfunksendeanlageum ein Vorhaben der öffentlichenVersorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen.Die Zulässigkeit hängtsomit davon ab, ob das Vorhaben die erforderlicheOrtsgebundenheit aufweist und derprivilegierten Zweckbestimmung „dient“ sowieob ihm öffentliche Belange entgegenstehen.2.2.2.1 OrtsgebundenheitDas Bundesverwaltungsgericht stellt zunächstklar, dass nach der Rechtsprechungdes Senats die Zulässigkeit von öffentlichenVersorgungsanlagen im Sinne von § 35 Absatz1 Nummer 3 Halbsatz 1 BauGB an ähnlicheVoraussetzungen geknüpft ist, wie sie fürdie in § 35 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 2BauGB ebenfalls genannten ortsgebundenenBetriebe gelten.555

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