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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Zulässigkeit von Mobilfunkanlagenim AußenbereichBVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 4 C 2/121. Zur Inanspruchnahme der Privilegierungals öffentliche Versorgungsanlagenach § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB genügtbei Mobilfunksendeanlagen anstelleder Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw.Gebietsgebundenheit.2. Auf technisch geeignete Standortalternativenim Innenbereich muss sich derBauherr einer Mobilfunksendeanlagenur verweisen lassen, wenn sie ihm zumutbarsind.(amtliche Leitsätze)Sachverhalt (zu Ausbildungszwecken vereinfachtund gekürzt):Die Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen.Sie plant, realisiert, betreibt und vermarktetAntennenstandorte unter anderem für Mobilfunk.Die Klägerin begeht die Erteilung einerBaugenehmigung zur Errichtung einerMobilfunksendeanlage auf einem gepachtetenGrundstück im Außenbereich der beigeladenenGemeinde. Die an das Stromnetz angeschlosseneMobilfunksendeanlage bestehtaus einem Stahlgittermast mit einer Gesamthöhevon 36 Metern, zwei Fertigteil-Funkcontainernsowie einem 25 Quadratmetergroßen geschotterten Parkplatz, der von eineröffentlichen Straße angefahren werdenkann. Nach der Standortbescheinigung derBundesnetzagentur werden die einschlägigenGrenzwerte und Abstände eingehalten. DieAnlage soll dazu dienen, Lücken und Defizitein der Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungenim Bereich der Beigeladenen zuschließen.Die zuständige Baurechtsbehörde beimLandratsamt lehnte die Erteilung der Baugenehmigungab, weil die Beigeladene das insoweiterforderliche gemeindliche Einvernehmennicht erteilt habe.Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte,der Klägerin die Baugenehmigungnach Maßgabe ihres Bauantrags zu erteilen.Auf die Berufung der Beklagten hob der Verwaltungsgerichtshofdas erstinstanzliche Urteilauf und wies die Klage ab. Die vom Verwaltungsgerichtshofzugelassene Revisionbeim Bundesverwaltungsgericht führte zurWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Wesentliche Entscheidungsgründe:1. Genehmigungsbedürftigkeit der MobilfunksendeanlageNach in diesem Fall einschlägigem baden-württembergischenLandesrecht ist dieErrichtung der Mobilfunksendeanlage alsbauliche Anlage (§ 2 Absatz 1 der LBO BW)genehmigungsbedürftig (§ 49 LBO BW), ins-554

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