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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________nissen gelangt man durch die beiden Konzepteindes nicht.)Der Gesetzgeber hat Schutzvorkehrungen getroffen,indem er ein Verbot mit Erlaubnisvorbehaltfür den Besitz von Waffen (§ 2 IIAbs. 2 WaffG) statuiert hat – wobei mancheWaffen gänzlich verboten sind. Die Erteilungder Erlaubnis ist an die Erfüllung weitererVoraussetzungen gebunden (1.), gleichzeitighat der Gesetzgeber Vorkehrungen zur Verhinderungdes Zugangs Unbefugter zu Waffenund Munition getroffen (2.).1. „Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnissind grundsätzlich die Volljährigkeitdes Antragstellers, dessen Zuverlässigkeit undpersönliche Eignung sowie der Nachweis dererforderlichen Sachkunde und eines Bedürfnisses(§§ 4 ff. WaffG). Zum Nachweis einesBedürfnisses müssen gegenüber den Belangender öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondersanzuerkennende, persönliche oderwirtschaftliche Interessen glaubhaft gemachtwerden (§ 8 WaffG). Für Sportschützen wirddiese Voraussetzung in § 14 Abs. 2 bis 4WaffG näher konkretisiert. Den – mit der Verfassungsbeschwerdebesonders gerügten – Erwerbund Besitz von großkalibrigen Schusswaffendurch Sportschützen hat der Gesetzgeberin § 14 Abs. 1 WaffG an das Erreichen eineserhöhten Mindestalters von 21 Jahren geknüpft.Verstöße gegen die Erlaubnispflichtsind mit Strafe bedroht (§ 52 WaffG).“2. „Gleichzeitig hat der Gesetzgeber Vorkehrungenzur Verhinderung des Zugangs Unbefugterzu Waffen und Munition getroffen, indemer ein – ebenfalls strafbewehrtes – Verbotder Überlassung von Waffen oder Munitionan nicht berechtigte Personen statuiert (§ 34WaffG) sowie eine sichere Aufbewahrung vonWaffen und Munition angeordnet (§ 36WaffG) hat. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriftenhat er allgemein als Ordnungswidrigkeitenund unter verschärftenVoraussetzungen als Straftat sanktioniert(§ 53 Abs. 1 Nr. 19, § 52a WaffG).“„Einzelne Vorschriften aus den skizziertenNormkomplexen hat der Gesetzgeber erst alsReaktion auf die Amokläufe von Erfurt undWinnenden eingeführt oder verschärft (vgl.das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtsvom 11. Oktober 2002 und das Vierte Gesetzzur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom17. Juli 2009).“Zwischenergebnis:„Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen,dass die öffentliche Gewalt überhauptkeine Schutzvorkehrungen gegen die vonSchusswaffen ausgehenden Gefahren getroffenhat, noch, dass offensichtlich die getroffenenRegelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheitgänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglichwären, um die Allgemeinheit vorden Gefahren des missbräuchlichen Umgangsmit Schusswaffen zu schützen. Angesichtsdes dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner552

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