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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________B. Begründetheit:(Klausurhinweis: Der Bearbeiter sollte hiernicht „blind“ dem üblichen und von ihm verinnerlichten„klassischen“ dreistufigen Aufbaueiner Begründetheitsprüfung (Schutzbereich,Eingriff, Rechtfertigung) folgen, da hier dasProblem der objektiven Schutzpflicht desStaates nur schwer verortet werden kann. Zuempfehlen ist ihm daher ein modifizierterdreistufiger Aufbau, untergliedert in I.Schutzbereich und Gefährdungslage, II. Besteheneiner Schutzpflicht und III. Verletzungdieser Schutzpflicht. 4 )I. Schutzumfang:Fraglich ist, ob das Recht auf körperliche Unversehrtheitaus Art. 2 II Abs. 2 Satz 1 GGhier sachlich berührt ist. Dabei ist maßgeblichauf die erhebliche Missbrauchsgefahr,die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheitausgeht, abzustellen.Art. 2 II Abs. 2 Satz 1 GG steht dem Beschwerdeführerals Jedermannsgrundrechtauch persönlich zu, so dass der Schutzbereicheröffnet ist.II. Bestehen einer Schutzpflicht:Wie oben gezeigt erwächst aus Art. 2 IIAbs. 2 Satz 1 GG auch eine objektive Schutzpflichtdes Staates, die körperliche Unversehrtheiteines jeden Menschen zu schützen,4 Zum hier präferierten Aufbau siehe auch vonWeschpfennig, JuS 2011, S. 61 ff.indem er sich schützend und fördernd vordieses Leben stellt und es vor rechtswidrigenEingriffen Dritter bewahrt. 5III. Verletzung der Schutzpflicht:Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht ausArt. 2 II Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber,wie der vollziehenden Gewalt, ein weiterEinschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraumzu. 6Aus diesem Grund kann die Entscheidungdes Gesetzgebers für bestimmte Maßnahmen,die er für geboten hält, nur begrenztüberprüft werden. Eine Verletzung derSchutzpflicht liegt demnach nur vor, wenndie öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungenüberhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenenMaßnahmen gänzlich ungeeignet odervöllig unzulänglich sind, das geboteneSchutzziel zu erreichen. 7(Klausurhinweis: Dieser Dreiklang entsprichtim Kern dem von der h. L. entwickeltenUntermaßverbot (als Gegenstück zumklassischen Übermaßverbot im Bereich derEingriffsdogmatik), auch wenn das BVerfGdas Untermaßverbot nicht ausdrücklich erwähntund eher die Evidenz der Untauglichkeitder getroffenen Maßnahmen in den Vordergrundstellt. Zu unterschiedlichen Ergeb-5 Vgl. BVerfGE 39, 1 (42); 46, 160 (164); 49, 89 (141 f.);53, 30 (57); 56, 54 (73).6 Vgl. BVerfGE 77, 170 (214).7 So die st. Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 56, 54(80 f.); 77, 381 (405); 79, 174 (202).551

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