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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________recht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihmist vielmehr auch eine Schutzpflicht desStaates und seiner Organe für das geschützteRechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigungvon dem Betroffenen grundsätzlich mitder Verfassungsbeschwerde geltend gemachtwerden kann. 2Hier erscheint es zumindest möglich, dassder Staat durch das Waffengesetz in seinergegenwärtigen Gestalt dieser Schutzpflichtnicht hinreichend nachkommt, indem er denWaffenbesitz nicht restriktiv genug einschränkt.(Klausurhinweis: Ob dies tatsächlich derFall ist, ist eine Frage der Begründetheit.)2. Subjektive Betroffenheit:Eine objektive Schutzpflicht führt nicht ohneweiteres zu einem subjektiv einklagbarenRecht. Maßgeblich für ein solches Umschlagenist dabei insbesondere die Wertigkeit dergeschützten Rechtsgüter und die Intensitätder Bedrohungslage.Aufgrund der Irreversibilität der einmal eingetretenSchäden für das – im Grundrechtekanonals hochrangig einzustufende – Rechtauf körperliche Unversehrtheit und derhieraus resultierenden Intensität der möglichenBeeinträchtigung, insbesondere auchim Hinblick auf die Vielzahl von Waffenbe-sitzern im Bundesgebiet, erscheint eine subjektiveBetroffenheit plausibel.V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität:Die auf einer Verletzung einer objektivenSchutzpflicht basierende Normenerlassklagegegen den parlamentarischen Gesetzgeber istallein Sache der Verfassungsgerichte. Ein vorherzu erschöpfender Rechtsweg existiertnicht.Auch das aus Art. 17 GG resultierende Petitionsrechtvor dem Deutschen Bundestagführt nicht zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde,da dem Petitionsrecht keinRecht auf Erfüllung des in der Petition genanntenAnliegens innewohnt, mithin als besonderesKontrollrecht außerhalb des förmlichenRechtsbehelfs- und Rechtsmittelsystemsbleibt. 3VI. Form und Frist:Die Form und die Jahresfrist des § 93 IIIBVerfGG ist gewahrt, da das WaffG zuletzt2013 geändert wurde.Zwischenergebnis:Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.2 So die st. Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 77, 170(214); 77, 381 (402 f.).3 Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde,3. Aufl. 2006, Rdnr. 312.550

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