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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________A. Zulässigkeit:I. Zuständigkeit des BVerfG:Diese ergibt sich aus Art. 93 Nr. 4a GGi. V. m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.II. Beschwerdefähigkeit:Beschwerdefähig ist nach Art. 93 I Nr. 4a GG,§ 90 I BVerfGG jedermann, mithin auch derBeschwerdeführer.III. Beschwerdegegenstand:Tauglicher Gegenstand ist jeder Akt öffentlicherGewalt, Art. 93 I Nr. 4a GG. Hier wendetsich der Beschwerdeführer dagegen, dass derGesetzgeber es unterlassen hat, mit demWaffengesetz einen hinreichenden Schutzdes Lebens und der körperlichen Unversehrtheitsicherzustellen, erlaube dieses doch denEinsatz tödlicher Waffen für den Schießsportbzw. schränke deren Gebrauch nicht ausreichendein.Somit rügt der Kläger ein so genanntes „unechtesUnterlassen“, da der Gesetzgeber nichtgänzlich untätig war, sondern seiner Schutzpflichtnicht durch die Änderung des WaffGnachgekommen sei. Dieses unechte Unterlassen,das sich in dem aktuell nicht ausreichendgeänderten WaffG materialisiert, isttauglicher Beschwerdegegenstand.IV. Beschwerdebefugnis:(Klausurhinweis: Wie stets besteht hier fürden Bearbeiter die Gefahr, durch zu langeAusführungen die Klausur zu „kopflastig“auszugestalten. Er sollte daher die Diskussionüber das Problem der „objektiven Schutzpflichtdimension“an dieser Stelle eher kurzfassen und tiefere Erörterungen hierzu erstim Rahmen der Begründetheit aufwerfen.Gleichwohl ist hier kurz darauf einzugehen,dass es auch im Rahmen der Rüge einer gesetzgeberischenUntätigkeit, gestützt auf eineobjektive Schutzpflicht des Staates, auf einesubjektive Betroffenheit des Beschwerdeführersankommt, besteht doch auch hier die Gefahrvon Popularklagen. Erforderlich ist also,dass die objektiv-rechtliche Schutzpflicht ineine subjektiv-rechtliche umschlagen muss.)Der Beschwerdeführer müsste neben einergrundsätzlich bestehenden objektivenSchutzpflicht zugleich die Betroffenheit einerkorrespondierenden, hinreichend individualisierbarenkonkreten Rechtsposition geltendmachen. 11. Objektive Schutzpflicht des Staates ausArt. 2 II 1 GG:Zwar schützt Art. 2 II 1 GG in seinem klassischenGehalt das Recht auf Leben und körperlicheUnversehrtheit vor staatlichen Eingriffen.Allerdings erschöpft sich das Grundrechtnicht in einem subjektiven Abwehr-1 Bethge, in: Maunz u. a., BVerfGG, 32. Lieferung,Rdnr. 224.549

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