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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Das Waffengesetz und diestaatliche Schutzpflicht vorAmokläufenBVerfG, Entscheidung vom 23.01.2013 –2 BvR 1645/10Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mitfolgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:Vor dem Hintergrund des Amoklaufs einesehemaligen Schülers in Winnenden wandtesich der Beschwerdeführer gegen das Waffengesetzvom 11.10.2002, zuletzt geändert durchArt. 1b des Gesetzes vom 25.11.2012.Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzungseines Grundrechts auf Leben und körperlicheUnversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) dadurch,dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffenfür den Schießsport erlaubt beziehungsweisederen Gebrauch nicht ausreichend einschränkt.Der Gesetzgeber habe damit gegenseine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheitvor den Gefahren des Missbrauchs vonSchusswaffen verstoßen.Es sei Aufgabe der Legislative, innerhalb ihresGestaltungsspielraums einen angemessenenAusgleich zwischen dem Sicherheitsinteresseder Bevölkerung und den Interessender privaten Waffenbesitzer zu schaffen. Tatsächlichhabe das Waffengesetz in den vergangenenJahren keinen ausreichendenSchutz vor diversen Mordserien mit privatenlegalen Waffen geboten. Dies stelle ein verfassungswidrigesUnterlassen des Gesetzgebersdar. Erforderlich seien weitergehendeBeschränkungen des Rechts auf Besitz undGebrauch von privaten Schusswaffen, insbesondereein Verbot tödlicher Sportwaffen.Die als Reaktion auf die Ereignisse von Winnendenvorgenommenen Verschärfungen desWaffenrechts durch das Vierte Gesetz zurÄnderung des Sprengstoffgesetzes vom17.07.2009 seien nicht geeignet, solche Vorkommnissekünftig zu verhindern oder auchnur wesentlich zu erschweren.In der hier zugrundeliegenden Originalentscheidungdes BVerfG wurde die Verfassungsbeschwerdenicht zur Entscheidung angenommen(Art. 93a II GG), weil das BVerfGdie maßgeblichen verfassungsrechtlichenVorgaben als geklärt ansieht und daher derVerfassungsbeschwerde keine grundsätzlicheBedeutung zukomme.Gleichwohl beinhaltet die Entscheidung einaktuelles Beispiel, an dem sich die Problematikder „Schutzpflichtdimension“ für denKlausurbearbeiter – sowohl auf Zulässigkeitsebeneals auch in der Begründetheit einerVerfassungsbeschwerde – aufzeigen lässt.Aus diesem Grund soll hier – abweichendvom BVerfG – eine vollständige, klausurmäßigePrüfung erfolgen.Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht aufErfolg, wenn sie zulässig und begründet ist:548

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