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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________vorbildlich. Der Senat setzt sich eingehendmit der Kritik der Literatur an der (bisherigen)ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechungauseinander. Dem bleibt hiernichts hinzuzufügen. Die Hartnäckigkeit derLiteratur hat sich gelohnt; zwischenzeitlichhaben sich die anderen vier Strafsenate geäußert:Diese halten an ihrer entgegenstehendenRechtsauffassung nicht fest (BGH2. STRAFSENAT, Beschluss vom 15.08.2013 –2 ARs 299/13; BGH 5. STRAFSENAT, Beschlussvom 20.08.2013 – 5 ARs 34/13; BGH1. STRAFSENAT, Beschluss vom 21.08.2013 –1 ARs 6/13; BGH 4. STRAFSENAT, Beschluss vom08.10.2013 – 4 Ars 7/13). Einer Vorlage an denGroßen Senat für Strafsachen (§ 132 Abs. 2GVG) bedarf es damit nicht (§ 132 Abs. 3 S. 1GVG).macht ausdrücklich BGH 1. STRAFSENAT, Beschlussvom 21.08.2013 – 1 ARs 6/13 – juris,Rn. 2, aufmerksam). Gleichwohl wird manwohl davon ausgehen können, dass damitauch dort ein Rechtsprechungswandel angekündigtist.(Richter Guido Philipp Ernst)Inhaltsverzeichnis2. Anzumerken bleibt, dass die Anfrage (unddie Aufgabe der der vom Senat beabsichtigtenEntscheidung entgegenstehenden Rechtsprechungder anderen Strafsenate) nur dieTathandlung des Absetzens (§ 259 Abs. 1StGB Var. 3) betrifft. Auch wenn der Senat inhiesigem Beschluss immer wieder auf dieTathandlung der Absatzhilfe (§ 259 Abs. 1StGB Var. 4) zu sprechen kommt und meint,auch für diese dürfe nichts anderes gelten,also auch dort müsse (in Übereinstimmungmit der herrschenden Literaturansicht, zumdortigen Streitstand ausführlichDUDENBOSTEL, JSE 4/2012, 45 (63 f.)) ein Absatzerfolggegeben sein, so betrifft der Anfragebeschlussdiese Frage (ein ebenso klassischesund altes Problem) nicht (darauf546

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