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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Solche Lücken entstehen indes nicht, weil, soweitder Täter zum Absetzen (oder der Absatzhilfe)unmittelbar angesetzt hat, die dannangemessene Versuchsstrafbarkeit zum Tragenkommt, und, sofern sie – etwa in Fällendes Rücktritts – entfällt, dies dem Willen desGesetzes entspricht. Im Übrigen ist dieSchließung von Strafbarkeitslücken nicht Sacheder Rechtsprechung, sondern die der Gesetzgebung.c) Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdeliktverdient schließlich auch bei teleologischerAuslegung den Vorzug. Denn wenn dasWesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltungder durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigenVermögenslage liegt, ‚die durch dasWeiterschieben der durch die Vortat erlangtenSache im Einverständnis mit dem Vortätererreicht wird‘ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenanntePerpetuierungstheorie), liegt die Annahmevon Vollendung fern, wenn dieseWeiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist[Nachw.]. Dies stellt keinen Rückfall in dasVerständnis der Hehlerei als Restitutionsvereitelungsdeliktdar [Nachw.], sondern berücksichtigt,dass der Absetzende im Lager desVortäters steht [Nachw.].d) Der beabsichtigten Auslegung steht derWille des Gesetzgebers nicht entgegen. Soweites in der Begründung des Entwurfs derBundesregierung zum EGStGB vom 11. Mai1973 heißt, die Änderung diene ‚nur der Klarstellung,dass Hehler auch derjenige ist, derdie Sache zwar im Einverständnis mit demVortäter, aber sonst völlig selbständig aufdessen Rechnung absetzt‘ (BT-Drucks., aaO,S. 253), folgt daraus zwar, dass eine Änderungder Rechtslage mit der Neuformulierungnicht beabsichtigt war. Es ist jedoch nichtsdafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diebisherige Auslegung durch die Rechtsprechung,die sich von Beginn an systematischerund teleologischer Kritik ausgesetzt sah, festschreibenwollte [Nachw.].“III. Aus diesen Gründen beabsichtigt der Senat„zu entscheiden: Eine Verurteilung wegenvollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt dieFeststellung eines Absatzerfolges voraus.“ Dader vom ihm beabsichtigten Entscheidungsolche anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofsentgegen stehen, fragt der Senatbei den anderen Strafsenaten an, „ob an derdiesen […] Entscheidungen zugrundeliegendenRechtsansicht festgehalten wird, § 132Abs. 3 Satz 1 GVG.“Hinweise:1. Diesen Anfragebeschluss wird man alsMeilenstein bezeichnen dürfen, wird er dochden Anfang vom Ende eines der klassischenStreitpunkte des Besonderen Teils markieren.Die <strong>Examen</strong>s- bzw. Klausurrelevanz bedarfkeiner weiteren Hervorhebung (zur Vertiefungder Hehlerei allgemein daher etwaJAHN/PALM, JuS 2009, 501 ff.). Die Argumentationdes Senats, die Auslegung des § 259StGB in grammatikalischer, systematischer,teleologischer und historischer Hinsicht ist545

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