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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________und (insoweit der herrschenden Meinung inder Literatur folgend) „für die Annahmevollendeter Hehlerei in der Form des Absetzens– für Absatzhilfe könnte sodann nichtsanderes gelten [Nachw.] – die Feststellung einesAbsatzerfolges verlangen.“II. Der Senat stützt den von ihm beabsichtigtenRechtsprechungswechsel auf die Auslegungdes § 259 StGB, und zwar in grammatikalischer(a), systematischer (b), teleologischer(c) und historischer (d) Hinsicht.„a) Für die Auslegung des Tatbestands derHehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällendes Absetzens und der Absatzhilfe spricht derWortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeineSprachgebrauch unterscheidet zwischendem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen.Im Verkehr unter Kaufleuten,aus dem der Begriff stammt, würde niemanddavon sprechen, dass ein Händler Warenabgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblichum den Verkauf bemüht hat. […]b) Zudem führt die bisherige Auslegung zu einemsystematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativendes Absetzens und derAbsatzhilfe einerseits sowie des Ankaufensund des sonstigen sich Verschaffens andererseits,wenn nur bei letzteren zur Vollendung –wie es einhelliger Auffassung entspricht – derÜbergang der Verfügungsgewalt verlangt wird[Nachw.]. Wie wenig sachgerecht dieser systematischeBruch ist, wird besonders deutlichbeim Blick auf die Konsequenzen für die Absatzhilfe:Diese ist vor allem deshalb als eigenständige,täterschaftliche Tatbestandsalternativeausgestaltet, weil die Absatzbemühungendes Vortäters ihrerseits § 259 StGBnicht unterfallen, mithin keine taugliche Vortatdarstellen können. Kommt jedoch demAbsatzhelfer im Vergleich zum Gehilfen desAnkäufers schon die zwingende Strafrahmenverschiebungdes § 27 Abs. 2 Satz 2 StGBnicht zugute, sollte dies nicht noch dadurchverstärkt werden, dass ihm die Möglichkeit einersolchen nach § 23 Abs. 2 StGB zusätzlichgenommen wird [Nachw.].Dem Argument aus der systematischen Auslegungkann nicht überzeugend entgegengehaltenwerden, die einzelnen Stadien der aufAbsatz zielenden Tätigkeiten – Vorbereitung,Versuch, Vollendung – seien anders als beimSichverschaffen einer klaren Abgrenzungnicht zugänglich [Nachw.]. Denn geradedurch das Erfordernis eines Absatzerfolgeswird eine klare Grenze zwischen den Stadienvor und nach Vollendung geschaffen. Die bisherigeRechtsprechung lässt demgegenüber –systemwidrig – die Versuchsstrafbarkeit imBereich des Absetzens und der Absatzhilfeweitestgehend leerlaufen. Ihr Anliegen ist es,befürchtete Strafbarkeitslücken zu vermeiden,die bei einem Abstellen auf einen Absatzerfolgentstehen könnten [Nachw.], und diedeswegen als besonders misslich angesehenwerden, weil die Hehlerei in Form des Absetzensdurch das Schaffen von Anreizen zur Begehungvon (weiteren) Diebstahlstaten als besondersgefährlich gelten müsse [Nachw.].544

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