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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________nen Urteils dahin zu ändern, dass der Angeklagteder versuchten Hehlerei schuldig ist,den Strafausspruch aufzuheben und die Sacheinsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidungan den Tatrichter zurückzuverweisen.“Hintergrund dessen ist, dass der Senat beabsichtigt,der bisherigen Linie der Rechtsprechungnicht (mehr) zu folgen. Er ist vielmehr„der Auffassung, dass die Annahme einervollendeten Hehlerei in der Form des Absetzens– wie auch der Absatzhilfe, für die nichtsanderes gelten kann – entgegen der Würdigungdes Landgerichts einen Erfolg der Absatzbemühungenvoraussetzt.“Die Argumentation:In seinem Anfragebeschluss stellt der Senatzunächst die bisher ständige (höchstrichterliche)Rechtsprechung dar (I.) und trägt danachdie Argumente für die gegenteiligeSichtweise vor (II.).I. Die bisherige ständige Rechtsprechung„gründet auf mehrere Entscheidungen desReichsgerichts. Dieses hat wiederholt die Auffassungvertreten, dass für die Absatzhilfe derEintritt eines Absatzerfolges nicht erforderlichsei. Zur Begründung hat das Reichsgerichtunter Hinweis auf die damalige Fassungdes § 253 StGB, in der die Tathandlung – abweichendvon der heutigen Fassung (‚absetztoder absetzen hilft‘) – mit ‚zu deren Absatzebei anderen mitwirkt‘ beschrieben war, betont,dass danach nicht die Mitbewirkung desAbsatzes, sondern die Mitwirkung zum Absatzunter Strafe gestellt sei. Ein weiteres Argumentfür das Reichsgericht war die fehlendeStrafbarkeit des Versuchs [Nachw.]. Andieser Rechtsprechung hielt der Bundesgerichtshof– trotz der […] 1943 erfolgten Einführungder Versuchsstrafbarkeit – fest[Nachw.]. Auch die […] 1975 in Kraft getreteneNeufassung des § 259 StGB mit der noch heutegültigen Formulierung ‚absetzt oder absetzenhilft‘ […] führte zu keiner Rechtsprechungsänderung.Zwar entschied der 2. Strafsenatunter Bezugnahme auf den Wortlautzunächst [Nachw.], dass die Tathandlung desAbsetzens nur bei Eintritt eines Absatzerfolgesvollendet sei. Diese Rechtsprechung gaber jedoch bereits wenige Monate später aufAnfrage des 4. Strafsenats wieder auf, der unterVerweis auf den ‚eindeutigen‘ Gesetzgeberwillenan der bisherigen Auslegung festhielt[Nachw.].Eine Einschränkung dieser Rechtsprechungfand in der Folgezeit nur insoweit statt, alsverlangt wurde, dass das Bemühen um Absatzgeeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituationaufrechtzuerhalten oder zuvertiefen, was bei einer Lieferung an einenverdeckten Ermittler bzw. an eine Vertrauenspersonder Polizei nicht der Fall sei [Nachw.].“Diese ständige Rechtsprechung traf in der Literaturauf breite Ablehnung. Auch der Senatsteht ihr nun ablehnend gegenüber: An ihrkann seiner Ansicht nach „nicht festgehaltenwerden.“ Daher möchte der Senat entgegenstehendeeigene Rechtsprechung aufgeben543

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