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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Rechtsprechungsänderung:Zum Erfordernis einesAbsatzerfolgs für einevollendete Hehlerei durchAbsetzenBGH, Beschluss vom 14.05.2013 –3 StR 69/13 = NStZ 2013, 584Vollendete Hehlerei durch Absetzen setzteinen Absatzerfolg voraus. (Leitsatz desBearbeiters)Sachverhalt (gekürzt):A. „bemühte sich im Einverständnis mit B. sowiein dessen Interesse selbständig um denVerkauf mehrerer Gemälde“, die wenige Zeitzuvor „von Unbekannten […] entwendet undvon B. in Kenntnis des Diebstahls entgegengenommenworden“ sind. B. hatte A. „damit beauftragt,einen Käufer für die Bilder zu suchen,und ihm dreizehn der Bilder überbracht.“A. „hielt es für möglich, dass es sichbei B. entgegen dessen Behauptung nicht umden Eigentümer der Bilder, sondern einenHehler handelte. Dies war ihm aber […] wegender versprochenen Provision in Höhe von10 % des Verkaufserlöses gleichgültig. ImRahmen seiner Bemühungen fertigte er Fotografienvon den Werken und sprach verschiedene[…] Personen an, von denen er hoffte,dass sie ihm beim Verkauf dienlich sein könnten.“Die Bemühungen des A. blieben erfolglos.Prozessgeschichte und Einführung:A.s Verhalten hat das Landgericht als (vollendete)Hehlerei durch Absetzen der von B.hehlerisch erworbenen Bilder gewürdigt undihn wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafeverurteilt. Die Revision A.s richtet sich gegendiese Verurteilung.I. R. d. objektiven Tatbestands des § 259Abs. 1 StGB kommt als Tathandlung einzigein Absetzen (Variante 3) in Betracht. Diesesverlangt die selbständige wirtschaftliche Verwertungder gestohlenen Sachen im Interesseund mit Einverständnis des Vorbesitzers(JAHN, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB,2009, § 259 Rn. 25). A. wurde hier geradeselbständig und im Interesse des B. tätig. Eskam aber nicht zu einem (wie auch immergearteten) wirtschaftlichen Verwerungs- bzw.Absatzerfolg. Ob ein solcher vorausgesetztist, ist die hier zentrale Frage.Das Landgericht bejahte diese Frage undhielt – wie der 3. Strafsenat (im Folgendenkurz: Senat) es ausdrückt – „im Einklang mitder bisherigen ständigen Rechtsprechung“fest, dass „für die Vollendung das bloße Tätigwerdendurch vorbereitende oder ausführendeTätigkeiten zum Zwecke des Absatzes ausreichend“ist.Die vom Senat beabsichtigte Entscheidung:Der Senat hat vor, „auf die Revision des Angeklagten[…] den Schuldspruch des angefochte-542

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