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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Die einverständliche Fremdgefährdung kannnach h. M. zu einer rechtfertigenden Einwilligungführen. Für deren Eingreifen ist in solchenKonstellationen wesentlich (nicht aberalleinentscheidend, s. zu den sonstigen VoraussetzungenHINDERER/ERNST, JSE 2013, 260(264) m. N.), ob das Opfer hinsichtlich desgeschützten Rechtsguts dispositionsbefugtist und damit, welches Rechtsgut durch§ 315c StGB geschützt wird: Vor allem dieRechtsprechung sieht unter Verweis auf diesystematische Stellung des § 315c StGB im28. Abschnitt der gemeingefährlichen Straftatendas Universalrechtsgut der Sicherheitdes Straßenverkehrs als primär geschützt an.Von „untergeordneter Bedeutung“ sei der„mitverwirklichte Schutz des einzelnen“(BGH, Beschluss vom 14.05.1970 –4 StR 131/69 = DAR 1970, 214 (214 f.)). DieEinwilligung des Gefährdeten sei schlechterdingsunbeachtlich, da das Rechtsgut derStraßenverkehrssicherheit nicht der Dispositionsbefugniseines Einzelnen unterliege(BGH, Beschluss vom 14.05.1970 –4 StR 131/69 = DAR 1970, 214 (215); OLGSTUTTGART, Urteil vom 17.10.1975 –1 Ss (9) 376/75 = NJW 1976, 1904 (1904);LACKNER/KÜHL, StGB, 27. Aufl. (2011), § 315cRn. 32). Allerdings ist bei § 315c StGB im Vergleichzu dem abstrakten Gefährdungsdeliktdes § 316 StGB die Strafdrohung erhöht, wassich aus der konkreten Gefahr für die genanntenIndividualrechtsgüter legitimiert.Sie würden „gleichberechtigt und nicht nurals Annex der Straßenverkehrssicherheit geschützt“(STERNBERG-LIEBEN/HECKER, in:Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. (2010),§ 315c Rn. 40; ausf. ZIESCHANG, in: NomosKomm/StGB,4. Aufl. (2013), § 315c Rn. 5 f.).Der Schutz dieser Rechtsgüter ist ein wesentlicherGrund des § 315c StGB. Es gibt danachein individualschützendes Mehr des § 315cStGB im Vergleich zu § 316 StGB. Diesbezüglichkann dann auch eine (wirksame) Einwilligungdes Gefährdeten zu einer Teilrechtfertigung(OELLERS, NJW 1970, 2121 (2121)) führen.Die nicht einwilligungsfähige Gefährdungdes Rechtsguts der Sicherheit des Straßenverkehrskann durch § 316 StGB angemessenbestraft werden (ausf. ERNST, DAR2013, 699).(Richter Guido Philipp Ernst)Inhaltsverzeichnis541

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