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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________(konkreten) Gefährdung tatbeteiligter Mitfahrerlässt sich noch anmerken:Nach nicht nur in der Literatur vertretenerAnsicht kann auch ein tatbeteiligter Mitfahrerkonkret gefährdet werden (STERNBERG-LIEBEN/HECKER, in: Schönke/Schröder, StGB,28. Aufl. (2010), § 315c Rn. 31 m. w. N.; OLGSTUTTGART, Urteil vom 17.10.1975 –1 Ss (9) 376/75 = NJW 1976, 1904 (1904)). Ersei durchaus schutzwürdig und könne sehrwohl ein „anderer“ i. S. d. Tatbestandes sein(EISELE, JA 2007, 168 (171) m. w. N.; ZIESCHANG,in: NomosKomm/StGB, 4. Aufl. (2013), § 315cRn. 26). Immerhin gibt der Wortlaut zu dervom Senat vorgenommenen Restriktion keinenAnlass; auch bei den §§ 212, 222, 223, 229StGB sind Tatbeteiligte als „andere“ geschützt(RENGIER, StrR BT II, 14. Aufl. (2013), § 44Rn. 17). Weil § 315c StGB ein eigenhändigesDelikt ist, scheidet Mittäterschaft i. d. R. ausund geht es hier regelmäßig um Teilnehmer(vgl. dazu RENGIER, StrR BT II, 14. Aufl.(2013), § 44 Rn. 17). Für Teilnehmer ist dieHaupttat eine fremde Tat (vgl. §§ 26, 27Abs. 1 StGB), in die sie nicht tätergleich einbezogenwerden dürfen. Gegen das z. T. vorgebrachteArgument, Tatbeteiligte hättenden Strafrechtsschutz verwirkt, spricht, dassden Beteiligten dann eine Rechtsmacht zugestandenwürde, die ein Einwilligender nichthat. Selbst dort, wo das Rechtsgut an sich indisponibelist, könnte der Beteiligte wirksamüber den Rechtsgutsschutz verfügen. Derartigesführe zu einem faktisch rechtsfreienRaum und widerspräche dem Rechtsgedankender §§ 216, 228 StGB (dazu WIRSCH, JuS2006, 400 (402)).Mit dieser Ansicht ist die Frage zu stellen, obeine (eigenverantwortliche) Selbst- oder eine(einverständliche) Fremdgefährdung desMitfahrers vorliegt (allgemein zu dieser AbgrenzungHINDERER/BRUTSCHER, JA 2011, 907(908 ff.)). Im ersteren Fall ist die objektiveZurechnung zu verneinen. Der Verantwortungsbereichdes Täters endet dort, wo derVerantwortungsbereich des Opfers beginnt.Die eigenverantwortliche Selbstgefährdungdes Opfers unterbricht den Zurechnungszusammenhangund schließt somit die Tatbestandsmäßigkeitaus: Es realisiert sich nämlichnicht eine vom Täter gesetzte Gefahr,sondern vielmehr das vom Opfer bewussteingegangene Risiko (KÜHL, StrR AT, 7. Aufl.(2012), § 4 Rn. 86; BRÜNING, ZJS 2009, 194(194)). Entscheidend für die Abgrenzung ist,wer über den Gefährdungsakt Tatherrschafthat (vgl. GEPPERT, JURA 1996, 47 (49)). Voraussetzungfür eine Selbstgefährdung ist einmaßgebliches (aktives) Mitwirken des Opfers,es muss das Geschehen jedenfallsgleichgewichtig steuernd in den Händen haltenund sein Eigenbeitrag muss die Kriteriender Allein- oder Mittäterschaft erfüllen(KINDHÄUSER, LPK, 5. Aufl. (2013), Vor § 13,Rn. 122). Ist der potentielle Beteiligte Mitfahrer,ist das Ergebnis regelmäßig klar: Tatherrschaftüber den gefährdenden Akt des Autofahrenshat alleine der Fahrer, der einzig dasGeschehen (im wahrsten Sinne des Wortes)steuernd in den Händen hält.540

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