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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________2) ErgebnisDer Senat sah sich demnach veranlasst zur„Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässigerGefährdung des Straßenverkehrs“und dazu, „die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung […] an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurück[zu]verwiesen.“Hinweise:1. In vorliegendem Beschluss äußert sich derSenat zu klassischen Problempunkten i. R. d.§ 315c StGB, die gerne in Klausuren abgeprüftwerden, und zeigt einmal mehr die seinerAnsicht nach richtige Lösung auf. Insoferneignet sich die Entscheidung nicht nur für<strong>Examen</strong>skandidaten zur Repetition (weiterführendEISELE, JA 2007, 168 ff. (zu § 315cStGB), und HAAS, AL 2012, 119 ff. (Übungsfallu. a. speziell zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 b)).2. Hauptanwendungsfall der (in Praxis undAusbildung) mit Abstand relevantesten Straßenverkehrsdelikteder §§ 315c, 316 StGB istdie so genannte alkoholbedingte Fahruntauglichkeit(BURMANN, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker,StVR, 22. Aufl. (2012), § 315c Rn. 9,spricht von Fahrunsicherheit und FISCHER,StGB, 60. Aufl. (2013), § 315c Rn. 3 ff., vonFahruntüchtigkeit). Allgemein wird unterschiedenzwischen relativer und absoluterFahruntauglichkeit. Zum Nachweis selbigerist die Blutalkoholkonzentration (BAK, alsoder in Promille ausgedrückte Alkoholgehaltdes Blutes) das wichtigste Beweisanzeichen(BURMANN, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker,StVR, 22. Aufl. (2012), § 316 Rn. 8). Regelmäßiggeht ihr eine Blutprobenentnahme (§ 81aStPO, dazu vertiefend ERNST, JURA 2011,94 ff.) voraus, fehlt diese, wird die BAK durchdie festgestellte Trinkmenge ermittelt (ausführlichmit diversen Beispielen BURMANN, in:Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR,22. Aufl. (2012), § 316 Rn. 8 ff.).a. Von absoluter Fahruntauglichkeit einesKfz-Führers wird bei einer BAK von 1,1 Promilleund mehr zur Tatzeit ausgegangen.Dieser Wert wird als prozessuale Beweisregelverstanden, mit seinem Erreichen steht dieFahruntauglichkeit unwiderlegbar fest, weshalbein entsprechender Gegenbeweis, derTäter sei gleichwohl fahrsicher, als unzulässigbetrachtet wird (dazu SATZGER, JURA 2013,345 (350) m. w. N.).b. Relative Fahruntauglichkeit eines Kfz-Führerswird bei einer BAK von 0,3 Promille undmehr zur Tatzeit und Hinzutreten alkoholbedingterAusfallserscheinungen bejaht(FISCHER, StGB, 60. Aufl. (2013), § 316Rn. 31 f.; EISELE, JA 2007, 168 (169)).c. Weiterführend zur Bedeutung der BAK imallgemeinen und i. R. d. §§ 315c, 316 StGBSATZGER, JURA 2013, 345 ff., und bei der Beurteilungder Schuldfähigkeit s. BGH, Beschlussvom 29.05.2012 – 1 StR 59/12 =JSE 2013, 111 ff. (ERNST).3. Zu den Ausführungen des Senats bezüglicheiner von ihm als nicht möglich erachteten539

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