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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________(2012), § 315c Rn. 7, der aufgrund des identischenWortlauts für eine Gleichbehandlungmit § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und so für1300 Euro als Grenze plädiert. Weiterführendund aktuell zur Wertgrenze des § 69 Abs. 2Nr. 3 StGB LG LANDSHUT, DAR 2013, 588 f. mitAnm. ERNST).Hier rügt der Senat die Feststellungen desLandgerichts: Es sei „nicht erkennbar […], obder [diesbezügliche] Gefährdungsschaden […]die tatbestandsspezifische Wertgrenze […] erreichthat“.cc) Daher „kommt es auf die Gefährdung derMitfahrer an“. – Der Senat weiter: „Nach denin der Rechtsprechung des Senats entwickeltenMaßstäben genügen die hierauf bezogenenknappen Bemerkungen der Strafkammer– ‚Außerdem gefährdete er Leib und Lebenseiner beiden Mitfahrer.‘ […] bzw. ‚In beidenFällen bestand konkrete Gefahr für Leib undLeben seiner Mitfahrer.‘ […] – nicht den Anforderungenzur Darlegung einer konkretenGefahr. Einen Vorgang, bei dem es beinahe zueiner Verletzung der Mitfahrer gekommenwäre, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligterBeobachter zu der Einschätzung gelangt,‚das sei noch einmal gut gegangen‘[Nachw.], hat die Strafkammer […] nicht hinreichendmit Tatsachen belegt. Insbesonderefehlen Angaben zu den Geschwindigkeiten derFahrzeuge im Zeitpunkt der Kollisionen undder Intensität des Aufpralls auf die einzelnenGefährdungsobjekte [Nachw.]. Auch ergebendie bisher getroffenen Feststellungen nicht,dass es dem Angeklagten – etwa nur aufgrundüberdurchschnittlich guter Reaktion – sozusagenim allerletzten Moment gelungen ist,einen intensiveren Aufprall zu verhindern“.Davon abgesehen führt der Senat weiter aus:„Nach den bisherigen Feststellungen bleibtzudem offen, ob die Mitfahrer des Angeklagtenvom Schutzbereich des § 315c StGB überhaupterfasst sind.“ Hierzu ist zunächst festzuhalten,dass an einer solchen Straftat nichtbeteiligte Mitfahrer anerkanntermaßen Gefährdungsopfersein können (s. nurRENZIKOWSKI, in: Matt/Renzikowski, StGB(2013), § 315c Rn. 19). Bei an der Tat beteiligtenInsassen des (Täter-)Fahrzeugs ist diesindes nach „gefestigter Rechtsprechung desBundesgerichtshofs […] zu verneinen[Nachw.].“ Diese schieden aus dem Schutzbereichaus (LACKNER/KÜHL, StGB, 27. Aufl.(2011), § 315c Rn. 25; GROESCHKE, in: Münch-Komm/StGB, Bd. 4, 1. Aufl. (2006), § 315cRn. 53). Es handele sich bei Ihnen (ebensowie beim Täter als Führer des Fahrzeugs)nicht um „einen anderen Menschen“ i. S. d.§ 315c StGB, stünden Beteiligte doch auf derTäterseite und mithin nicht stellvertretendfür die durch den Tatbestand geschützte Allgemeinheit.Zu hiesigem Fall führt der Senatweiter aus: „Die Mitfahrer könnten sich – jedenfallszum Teil – durch Übergabe des Pkw-Schlüssels[…] oder durch Überlassen deseigenen Pkws […] der Beihilfe gemäß § 27StGB schuldig gemacht haben, sofern zumindestdie Voraussetzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationnach § 315c Abs. 3Nr. 1 StGB gegeben sind.“538

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