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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________muss die Tathandlung über die ihr innewohnendelatente Gefährlichkeit hinaus in einekritische Situation geführt haben, in der –was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufGrund einer objektiv nachträglichen Prognosezu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmtenPerson oder Sache so stark beeinträchtigtwar, dass es nur noch vom Zufall abhing,ob das Rechtsgut verletzt wurde odernicht [Nachw.].“aa) Zunächst wendet sich der Senat ganzkurz den „vom Angeklagten [A] geführtenfremden Fahrzeuge[n]“ zu: Sie kommen „fürden Eintritt des […] erforderlichen konkretenGefahrerfolgs […] nicht in Betracht“.Zwar kann man grundsätzlich davon ausgehen,dass sich der Begriff der fremden Sachenach bürgerlichem Recht bestimmt, eine Sachefür den Täter also fremd ist, wenn sie wederin seinem Alleineigentum steht nochherrenlos ist. Danach könnten die Fahrzeugeje gefährdet worden sein. Jedoch wird einegenerelle Reduktion des Tatbestandes vorgenommenund die Gefährdung des vom Tätergeführten (auch fremden) Fahrzeugs ausdem Tatbestand ausgeschieden (so schonBGH, Beschluss vom 18.12.1957 – 4 StR 554/57= NJW 1958, 469 (469); Beschluss vom18.11.1997 – 4 StR 542/97 = NStZ-RR 1998, 150(150); zust. etwa GROESCHKE, in: Münch-Komm/StGB, Bd. 4, 1. Aufl. (2006), § 315cRn. 54; LACKNER/KÜHL, StGB, 27. Aufl. (2011),§ 315c Rn. 25). Das Fahrzeug sei „notwendigesWerkzeug zur Verwirklichung des Tatbestandesder Straßenverkehrsgefährdung […,weswegen] es nicht gleichzeitig von demStrafschutz mitumfaßt werden“ könne (BGH,Beschluss vom 18.12.1957 – 4 StR 554/57 =NJW 1958, 469 (469); zust. EISELE, JA 2007,168 (171); RENZIKOWSKI, in: Matt/Renzikowski,StGB (2013), § 315c Rn. 19). Demnach kommtes nicht mehr darauf an, ob der den Fahrzeugendrohende Schaden bedeutend war.bb) Als gefährdete fremde Sachen von bedeutendemWert kommen noch „Hauswandbzw. Baustellenabsicherung, Stützmauer undLeitplankenfelder[n]“ in Betracht.Diese müssen von bedeutendem Wert sein.Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nurder Wert der Sache als solcher, sondern auchder ihr drohende Schaden bedeutend seinmuss (RENZIKOWSKI, in: Matt/Renzikowski,StGB (2013), § 315 Rn. 20; LACKNER/KÜHL,StGB, 27. Aufl. (2011), § 315c Rn. 24). Auchwenn ein sich realisierter Schaden unbedeutendist (also unter der Wertgrenze liegt),heißt dies noch nicht, dass der der Sache vonbedeutendem Wert konkret drohende Schadennicht über der Wertgrenze hätte liegenkönnen. Wenn dem so ist, genügt dies.Die „tatbestandsspezifische Wertgrenze […liegt bei] 750 Euro“ – so der Senat unter Verweisauf seine Rechtsprechung und mit ihmweite Teile der Literatur (FISCHER, StGB,60. Aufl. (2013), § 315c Rn. 15; SATZGER, JURA2012, 786 (788); a. A. etwa BURMANN, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker,StVR, 22. Aufl.537

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