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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________drohung zu sämtlichen anderen Regelungendeutlich distanzierend dar: Wer sich dort inAusbildungslagern von terroristischen Organisationenunterweisen lässt oder selber anderePersonen unterweist, kann mit einemStrafmaß von bis zu 25 Jahren bestraft werden.35Die aufgezeigten Kodifizierungen veranschaulichen,dass die Angst vor terroristischenAnschlägen nicht nur in DeutschlandRechtsentwicklungen in Gang gesetzt undmöglicherweise zu grundlegenden Veränderungenin den einzelnen Rechtsstaaten geführthat. Die exorbitant hohe Strafandrohungdes australischen Section 102.5 (1) verdeutlichtgeradewegs die im internationalenRaum fortschreitende Tendenz, bei der Bekämpfungdes Terrorismus „mit harten Bandagenzu kämpfen“. Insofern reiht sich dasGVVG seinem Inhalt nach – jedenfalls aufaußereuropäischer Ebene – in eine Reihe gesetzgeberischerRegelungen ein.34 § 2339D (a) lautet: „Whoever knowingly receivesmilitary-type training from or on behalf of any organizationdesignated at the time of the training bythe Secretary of State […] as a foreign terrorist organizationshall be fined under this title or imprisonedfor ten years, or both.”35 Section 102.5 (1) lautet: “A person commits an offenceif (a) the person […] provides training […] and(b) the organization is a terrorist organization and(c) the person is reckless as to whether the organizationis a terrorist organization (penalty: 25years).”III. Die Erfassung terroristischer Einzeltäterdurch das GVVG1. EinführungDie wachsende Furcht vor fanatischen Einzeltäternwar es einerseits, die den Grundsteinfür eine gesetzliche Neuregelung aufnationaler Ebene legte. Denn die Strafbarkeitvon Terrorkommandos sowie terroristischenOrganisationen, die auf Helfer, Logistik undFahrzeuge angewiesen sind, ist durch§§ 129a, 129b StGB ausreichend normiert. 36Zudem hinterlassen solche Gruppierungenausreichend Spuren, die mittels der gängigenStPO oder BKA-Gesetze ermittelt werdenkönnen. Anders ist dies jedoch bei Täternwie Arid Uka: „Wer zu Hause […] Propagandavideosschaut, sich mehr und mehr abschottetund mit Anschlagsplanungen beginnt,ist schwer zu entdecken.“ 37 Deshalbwurde anhand eines Evaluierungsberichts 38zum Terrorismusbekämpfungsgesetz geprüft,inwieweit bzw. in welchem Umfang Änderungendes Strafrechts im Bereich der Terrorismusbekämpfungerforderlich sind: „Es isteine zentrale Aufgabe des Staates, die Frei-36 Vgl. auch die Aussagen von Jörg Ziercke, Präsidentdes BKA, www.abendblatt.de vom 20.04.2013.37 So die Aussagen des Innenministers Friedrich nachdem Bombenanschlag von Boston,www.abendblatt.de vom 25.04.2013.38 Vgl. Bericht des Innenausschusses A-Drs. 15(4)218;ferner „Bundesregierung zieht positive Bilanz derAntiterrorgesetze“, www.heise.de vom 11.05.2005;weiterführend der Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zur besseren Evaluierung derAnti-Terror-Gesetze, BT-Drs. 16/2072 vom29.06.2006 und der FDP, BT-Drs. 16/2671 vom21.09.2006.429

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