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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________„Crash-Kurs“ zu § 315c Abs. 1StGB: Straßenverkehrsgefährdungbei TrunkenheitsfahrtBGH, Beschluss vom 04.12.2012 –4 StR 435/12 = DAR 2013, 697 f.1. § 315c Abs. 1 StGB setzt eine konkreteGefahr voraus, die nicht schon bei einerlatent gefährlichen Tathandlung zu bejahenist. Sie ist erst gegeben, wenn die Tathandlungin eine kritische Situationführte, in der die Sicherheit einer bestimmtenPerson oder Sache derart starkbeeinträchtigt war, dass es einzig nochvom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletztwurde oder nicht. Dies ist nach allgemeinerLebenserfahrung aufgrund einerobjektiv nachträglichen Prognose zubeurteilen.2. Nicht umfasst vom Schutzbereich des§ 315c StGB sind das Fahrzeug des Täterssowie an dessen Tat beteiligte Mitfahrende.3. Die tatbestandsspezifische Wertgrenze,die ein Gefährdungsschaden an Sachenerreichen muss, liegt bei 750 Euro.(Leitsätze des Bearbeiters)Sachverhalt (leicht verändert):„Nach den [… erstinstanzlichen] Feststellungenfuhr der Angekl.“ A in zwei „Fällen mitfremden, mit zwei weiteren Personen besetztenPkws im öffentlichen Straßenverkehr, obwohler infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtigwar. Infolge der Fahruntüchtigkeitfuhr er mit dem Pkw gegen eine Hausmauerund verursachte an dieser einen Schaden von368,90 Euro (Fall II.2) bzw. in eine Baustellenabsicherungsowie an eine Stützmauer undstreifte im weiteren Verlauf der Fahrt Leitplankenfelder(Fall II.5).“ Bei beiden Fahrtenhatte jeweils einer der Mitfahrer dem A dasAuto überlassen und der jeweils andere Mitfahrerdem A den Pkw-Schlüssel übergeben.Die Entscheidung:Der Senat überprüft die Verurteilung As „wegenfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung“nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB inbeiden Fällen en bloc:I) Tatbestand1) Objektiver Tatbestanda) A führte in beiden Fällen im Straßenverkehrein Fahrzeug, obwohl „er infolge Alkoholgenussesabsolut fahruntüchtig war“.b) Einzig problematisch ist, ob es zu einervon § 315c Abs. 1 StGB vorausgesetzten konkretenGefährdung gekommen ist. Dazu derSenat: „Nach gefestigter Rechtsprechung536

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