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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________3. Das Bundesland N als Schuldner desAufwendungsersatzanspruchsAllerdings müsste das Bundesland N auchrichtiger Anspruchsgegner, mithin Schuldnerdes Aufwendungsersatzanspruchs, sein.Auch dies bejaht das Bundesarbeitsgericht:„Soweit das beklagte Land seine Passivlegitimationin Abrede stellt, übersieht es, dass§ 670 BGB im Streitfall allein es selbst, nichtaber die Stadt B verpflichtet.Gemäß § 112 Abs. 1 Halbsatz 1 des NiedersächsischenSchulgesetzes (NSchG) (…) trägt dasbeklagte Land die persönlichen Kosten für dieLehrkräfte an öffentlichen Schulen. Zu denpersönlichen Kosten zählen die Personalausgabenim Sinne des Landeshaushaltsrechtsund die Reisekosten (§ 112 Abs. 2 Satz 1NSchG). Demgegenüber fallen dem Schulträgerdie sächlichen Kosten der öffentlichenSchulen zur Last (§ 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG).Hierzu gehören auch die persönlichen Kosten,soweit diese nicht das beklagte Land trägt(§ 113 Abs. 1 Satz 2 NSchG).Die genannten Vorschriften regeln die Kostentragungspflichtim Innenverhältnis zwischenDienstherr und Schulträger. Die Stellungdes beklagten Landes als Schuldner desvon dem Kläger erhobenen Aufwendungsersatzanspruchswird durch etwaige Erstattungsansprüchedes beklagten Landes gegenüberder Stadt B nicht berührt. Selbst wennder Kläger einen Erstattungsanspruch gegendie Stadt B hätte, entlastete dies das beklagteLand nicht. In diesem Falle ständen dem Klägerzwei Schuldner gegenüber, deren Haftungsich nach den Regeln über die Gesamtschuld(§ 421 BGB) richtete.“III. Ergebnis der AbwandlungDie K hat gegen das Bundesland N einen Anspruchauf Erstattung des Kaufpreises für dasSchulbuch in Höhe von 14,36 Euro analog§ 670 BGB.Hinweise:1. Die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtssind examensrelevant. Die Prüfungeines Entschädigungsanspruchs einesStellenbewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG gehörtzum arbeitsrechtlichen Pflichtprüfungsstoffder staatlichen Pflichtfachprüfung.Auch die Konstellation eines Aufwendungsersatzanspruchseines Arbeitnehmers gegenseinen Arbeitgeber entsprechend § 670 BGBkann ohne Weiteres Teil einer Klausur odereiner mündlichen Prüfung sein.2. Im Rahmen des Grundfalls ist zu beachten,dass § 82 SGB IX nur auf öffentliche, nichtjedoch auf private Arbeitgeber anwendbarist. Der öffentliche Arbeitgeber muss allenicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehindertenBewerber einladen. Der Gesetzgeberwill hierdurch erreichen, dass jederSchwerbehinderte die Möglichkeit erhält,den Arbeitgeber in einem persönlichen Gesprächvon seiner Eignung zu überzeugen.Mit diesem Zweck lässt sich eine Vorabaus-533

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