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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________tungen, die auf Arbeitsverhältnisse übertragenwerden können. § 670 BGB will den Beauftragtendavor schützen, dass er durch dieGeschäftsbesorgung im Interesse des Auftraggeberseinen Nachteil erleidet. DieserRechtsgedanke ist nach der Rechtsprechungdes Bundesarbeitsgerichts verallgemeinerungsfähig.Unabhängig von dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis kann derjenige,der im Interesse eines anderen Aufwendungenmacht, von diesem die getätigten Aufwendungenersetzt verlangen. Es ist jedochzu berücksichtigen, dass Aufwendungen, dieein Arbeitnehmer zwecks Erbringung dervertraglich geschuldeten Arbeitsleistung tätigt,im Interesse beider Arbeitsvertragsparteienliegen können. Dem Arbeitgeber kanndeshalb bei entsprechender Anwendung des§ 670 BGB nur dann das alleinige Tragen derAufwendungen auferlegt werden, wenn seinInteresse an der Aufwendung so weit überwiegt,dass das Interesse des Arbeitnehmersvernachlässigt werden kann.2. Vorliegen der Voraussetzungen des§ 670 BGB analogEin Anspruch der K gegen das Bundesland Nbestünde jedoch nur dann, wenn auch tatsächlichdie Tatbestandsvoraussetzungen des§ 670 BGB analog vorlägen. Das Bundesarbeitsgerichtführt hierzu wie folgt aus:„Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendungdes § 670 BGB liegen vor. Der Kaufpreisfür das Schulbuch ist eine Aufwendung,die der Kläger zwecks Erbringung der vertraglichgeschuldeten Arbeitsleistung und damitim Interesse des beklagten Landes tätigte.“Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtsist es „einem angestellten Lehrer grundsätzlichnicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffungvon Arbeitsmitteln, die zur sachgerechtenDurchführung des Unterrichts zwingenderforderlich sind, selbst zu tragen. Darüber,dass der Kläger ohne das Schulbuchnicht ordnungsgemäß Mathematikunterrichthätte erteilen können, besteht kein Streit.“Auch der Einwand des Bundeslandes N, Khabe das Buch zu Beginn des Schuljahresvorschnell eigenmächtig erworben und B damitdie Möglichkeit einer anderweitigen Beschaffunggenommen, verfängt im Ergebnisnicht. Dies deshalb, weil das Bundesland N„weder vor noch kurz nach dem Beginn desSchuljahres Dispositionen getroffen“ hat, „dieauf die Beschaffung oder Überlassung des füreinen ordnungsgemäßen Mathematikunterrichterforderlichen Schulbuchs gerichtet waren.Vielmehr hat es dem Kläger mehrere Monatenach Beginn des Schuljahres – wie bereitsim Vorjahr – in einem Schreiben (…) mitgeteilt,Lehrmittel wie Schulbücher seiennicht von ihm, sondern vom Schulträger zurVerfügung zu stellen.“K steht somit grundsätzlich ein Anspruch aufErstattung des Kaufpreises für das Schulbuchin Höhe von 14,36 Euro analog § 670 BGB zu.532

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