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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Übrigen gesetzeskonform verhalten hat, z. B.die gesetzlich vorgesehene Mindestbeschäftigungsquoteschwerbehinderter Arbeitnehmereingehalten hat. (…)“Es liegen somit Indizien im Sinne des § 22AGG vor, die eine Benachteiligung des Xdurch Z „wegen“ der Behinderung des X vermutenlassen. Z hat diese Vermutungswirkungnicht erschüttert. Es ist daher insgesamtdavon auszugehen, dass X im Rahmenseiner Bewerbung wegen eines in § 1 AGG genanntenMerkmals unmittelbar im Sinne des§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG benachteiligt wurde.IV. Keine Rechtfertigung der BenachteiligungEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,dass die unmittelbare Benachteiligungdes X wegen seiner Behinderung gerechtfertigtsein könnte. Insbesondere liegen die Voraussetzungendes § 8 Abs. 1 AGG nicht vor,wonach eine unterschiedliche Behandlungwegen eines in § 1 AGG genannten Grundeszulässig ist, wenn dieser Grund wegen derArt der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungenihrer Ausübung eine wesentlicheund entscheidende berufliche Anforderungdarstellt, sofern der Zweck rechtmäßig unddie Anforderung angemessen ist.V. Fristgemäße Geltendmachung des AnspruchsZuletzt müsste X den Entschädigungsanspruchgegenüber Z innerhalb der Frist des§ 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht haben.Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Anspruchnach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 grundsätzlich innerhalbeiner Frist von zwei Monaten schriftlichgeltend gemacht werden. Die Frist beginntim Falle einer Bewerbung mit dem Zugangder Ablehnung. Die Ablehnung der Bewerbungwurde X mittels Schreibens der Zvom 10.12.2009 mitgeteilt. Mit Schreiben vom02.02.2010 machte X Entschädigungsansprüchegegenüber Z geltend. Damit hat er dieZwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt.Die am 29.04.2010 beim zuständigen Arbeitsgerichteingereichte Klage, die Z am14.05.2010 zugestellt wurde, hat auch die Fristdes § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt. Sie wurdeinnerhalb von drei Monaten nach der schriftlichenGeltendmachung des Anspruchs erhoben.Für die Fristwahrung genügte nach § 167ZPO der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht,weil deren Zustellung demnächst erfolgte.VI. Ergebnis zum GrundfallX hat gegen Z somit dem Grunde nach einenAnspruch auf eine angemessene Entschädigunggemäß § 15 Abs. 2 AGG, ohne dass esdarauf ankäme, ob Z den Verstoß gegen dasBenachteiligungsverbot zu vertreten hat. DieHöhe des Entschädigungsanspruchs hängthierbei von den Umständen des Einzelfallsab. Hierzu abschließend nochmals das Bundesarbeitsgericht:530

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