13.07.2015 Aufrufe

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenenBewerbern schlechter qualifiziert. Es schadetmithin nicht, dass der Kläger im Gegensatzzu seinen Mitbewerbern nicht in jüngerer Zeiterworbene praktische Erfahrung mit demFühren von überschweren Fahrzeugen (Bussenund schweren Lkws) aufweisen konnte.Auch aus dem Umstand, dass behinderte Bewerberbei den zu einem Vorstellungsgesprächeingeladenen Bewerbern gemessen ander Gesamtzahl der Bewerbungen überproportionalvertreten waren, kann nicht geschlossenwerden, dass die unterbliebene Einladungdes Klägers nicht wegen seiner Behinderungerfolgte. Im besonderen Fall der Behinderungkann eine Benachteiligung des einzelnenBewerbers wegen eines unterbliebenenVorstellungsgesprächs nicht dadurch widerlegtwerden, dass in Bewerbungsverfahren dieGruppe der Schwerbehinderten nicht nachteiligbehandelt wurde. § 82 Satz 2 SGB IX gibtdem einzelnen schwerbehinderten Bewerbereinen Individualanspruch auf Einladung zueinem Vorstellungsgespräch. Die Indizwirkungwird durch die Schlechterstellung desEinzelnen ausgelöst und nicht dadurch aufgehoben,dass ansonsten im Bewerbungsverfahrenschwerbehinderte Bewerber als Gruppenicht nachteilig behandelt wurden. Der Anspruchnach § 82 Satz 2 SGB IX ist vom Gesetzgeberzwingend ausgestaltet worden, eshandelt sich um eine gesetzliche Pflicht desArbeitgebers. Er hat insoweit kein Ermessen,weshalb ihm weder eine ‚freundliche‘ nocheine ‚feindliche‘ Einstellung zu Behindertenunterstellt werden kann. Sinn des § 82 Satz 2SGB IX ist es, den einzelnen schwerbehindertenBewerbern die Möglichkeit zu geben, denArbeitgeber in einem persönlichen Vorstellungsgesprächvon ihrer Eignung zu überzeugen.Die Beklagte hätte nicht nur zwei, sondernalle nicht offensichtlich ungeeignetenbehinderten Bewerber, jedenfalls auch denKläger, zu einem Vorstellungsgespräch einladenmüssen. Im Falle behinderter Bewerbersoll der persönliche Eindruck entscheidendsein und nicht die ‚Papierform‘. Mit diesemGesetzeszweck lässt sich eine Vorabauswahlnach Leistungsgesichtspunkten nicht vereinbaren.Ebenso wenig kann aus Praktikabilitätserwägungenvon der eindeutigen Verfahrensvorschriftabgewichen werden. (…)Die Indizwirkung des Verfahrensfehlers wirdauch nicht dadurch aufgehoben, dass die Beklagtebei der Vorabauswahl die Schwerbehindertenvertretungbeteiligt hat. Auch insoweitist die Beklagte als Arbeitgeber ihrer Pflicht,die Schwerbehindertenvertretung bei der Bewerbungvon Schwerbehinderten umfassendzu beteiligen, zwar nachgekommen, § 81Abs. 1 Satz 4 bis Satz 9, § 95 Abs. 2 Satz 1 undSatz 3 SGB IX. § 82 SGB IX ist jedoch zwingendesGesetzesrecht und auch gegenüber einerVereinbarung mit der Schwerbehindertenvertretungnicht dispositiv. Anders als bei einerIntegrationsvereinbarung, § 83 SGB IX,besteht insoweit keine Vereinbarungsbefugnisvon Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung.Für den Gesetzesverstoß ist es aberunerheblich, wenn sich der Arbeitgeber im529

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!