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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________nicht zwingend den Schluss auf die Kausalitäterfordern, die aber die Annahme rechtfertigen,dass Kausalität gegeben ist. Liegt eineVermutung für die Benachteiligung vor, trägtnach § 22 AGG die andere Partei die Beweislastdafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungenzum Schutz vor Benachteiligungvorgelegen hat. (…)Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber – wiehier – entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, denschwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgesprächeinzuladen, so ist dies nachständiger Rechtsprechung eine geeigneteHilfstatsache nach § 22 AGG, die für das Vorliegeneiner Benachteiligung spricht. Diedurch die Hilfstatsache ausgelöste Vermutungder Benachteiligung des Klägers wegender Schwerbehinderung hat (…) die Beklagte(…) nicht erschüttert.Wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligungwegen der Behinderung vermutenlassen, trägt der Arbeitgeber nach § 22AGG die Beweislast dafür, dass eine solcheBenachteiligung nicht vorlag. Der Arbeitgebermuss das Gericht davon überzeugen, dass dieBenachteiligung nicht (auch) auf der Behinderungberuht. Damit muss er Tatsachen vortragenund gegebenenfalls beweisen, aus denensich ergibt, dass es ausschließlich andereGründe waren als die Behinderung, die zu derweniger günstigen Behandlung geführt haben,und in seinem Motivbündel weder die Behinderungals negatives noch die fehlende Behinderungals positives Kriterium enthaltenwar.Für die Frage, welche Tatsachen geeignetsind, die Vermutung der Benachteiligung zuwiderlegen, sind die Besonderheiten des Bewerbungsverfahrensfür ein öffentliches AmtiSv. Art. 33 Abs. 2 GG und die gesetzlichen Regelungendes SGB IX zu beachten. Für dennach § 22 AGG möglichen Nachweis, dass fürdie Nichteinladung eines Bewerbers entgegen§ 82 Satz 2 SGB IX ausschließlich andereGründe als die Behinderung erheblich waren,können nur solche Gründe herangezogen werden,die nicht die fachliche Eignung betreffen.Hierfür enthält die in § 82 Satz 3 SGB IX geregelteAusnahme mit dem Erfordernis der ‚offensichtlichen‘Nichteignung eine abschließendeRegelung. Sie prägt auch die Anforderungen,die bei Verstößen im Bewerbungsverfahrenbei auf die fachliche Eignung bezogenenErwägungen für den Gegenbeweis zugrundezu legen wären. Die Widerlegung derinfolge der Verletzung des § 82 Satz 2 SGB IXvermuteten Kausalität setzt daher den Nachweisvoraus, dass die Einladung zu einemVorstellungsgespräch aufgrund von Umständenunterblieben ist, die weder einen Bezugzur Behinderung aufweisen noch die fachlicheEignung des Bewerbers berühren. (…)Die Beklagte kann sich zur Widerlegung deraus der unterbliebenen Einladung folgendenVermutung einer Benachteiligung wegen derSchwerbehinderung nicht mit Erfolg daraufberufen, der Kläger sei fachlich gegenüber den528

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