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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________nicht darauf verweisen, der Kläger verfüge insoweitnicht über Erfahrungen aus jüngererZeit, da sie derartiges im Anforderungsprofilder Ausschreibung nicht verlangt hatte.“X befand sich somit in einer vergleichbarenSituation mit dem eingestellten Bewerberund den zu den Vorstellungsgesprächen eingeladenenBewerbern.3. Wegen der Behinderung des XZ müsste den X schließlich auch „wegen“ seinerBehinderung weniger günstig behandelthaben.a) Begriff der „Behinderung“Der Begriff der Behinderung nach § 1 AGGkann hierbei zunächst ausgehend von § 2Abs. 1 SGB IX bestimmt werden, wonachMenschen behindert sind, wenn ihre „körperlicheFunktion, geistige Fähigkeit oderseelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeitlänger als sechs Monate von dem fürihr Alter typischen Zustand abweichen unddaher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaftbeeinträchtigt ist.“ Danach unterfälltder schwerbehinderte X, der einen GdB von60 aufweist, dem Behindertenbegriff des § 1AGG.b) KausalzusammenhangWeiterhin müsste allerdings auch ein Kausalzusammenhangzwischen der benachteiligendenBehandlung und dem Merkmal derBehinderung gegeben sein. Hierzu führt dasBundesarbeitsgericht lehrbuchartig folgendermaßenaus:„Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligenderBehandlung und dem Merkmalder Behinderung ist bereits dann gegeben,wenn die Benachteiligung an die Behinderunganknüpft oder durch diese motiviertist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass derbetreffende Grund das ausschließliche Motivfür das Handeln des Benachteiligenden ist.Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönteMerkmal Bestandteil eines Motivbündels ist,welches die Entscheidung beeinflusst hat. Aufein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsichtkommt es nicht an.Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteilund dem verpönten Merkmal ist in § 22 AGGeine Beweislastregelung getroffen, die sichauch auf die Darlegungslast auswirkt. DerBeschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast,wenn er Indizien vorträgt, die seineBenachteiligung wegen eines verbotenenMerkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall,wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiverSicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeitdarauf schließen lassen, dass die Benachteiligungwegen dieses Merkmals erfolgtist. Durch die Verwendung der Wörter ‚Indizien‘und ‚vermuten‘ bringt das Gesetz zumAusdruck, dass es hinsichtlich der Kausalitätzwischen einem der in § 1 AGG genanntenGründe und einer ungünstigeren Behandlunggenügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar527

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