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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________den oder Verfahren“ erfassen soll, solange sienur auf die Ausführung einer terroristischenTat gerichtet seien, geben den Mitgliedsstaatenkaum einen Anhaltspunkt dafür, wie weitihre Verpflichtung zur Schaffung entsprechenderStraftatbestände reicht. 28 Obwohlder Rahmenbeschluss nur zur Schaffungweitreichender Vorfeldkriminalisierung verpflichtet,ist es dennoch wie bei Fällen in Bostonvon Bedeutung, gründlichere Vorgabenan die Hand zu geben. Da der Rahmenbeschlusssolche nicht liefern kann, ist er dasbeste Beispiel dafür, „welche Schwierigkeitenes bereiten kann, für alle Amtssprachen derEU eine stimmige Fassung eines Rechtsakteszu erarbeiten“, die einheitlich umgesetzt werdenkann. 29II. Vergleich zur internationalen Terrorismus-GesetzgebungNeben den Vorgaben der EU-Rahmenbeschlüsselassen sich jedoch auch auf außereuropäischerEbene internationale Vorbilderfür die Strafbarkeit terroristischer Einzeltäterfinden. Zu nennen sind etwa das bereits 2006in Kraft getretene britische „Terrorism Act“, 30das US-amerikanische Federal Crimes U. S.Code §§ 2339 A bis 2339 D 31 sowie Section102.5 (1) des australischen Strafgesetzbu-28 Zimmermann, ZIS 2009, 5.29 Vgl. Zimmermann, ZIS 2009, 6.30 Der Terrorism Act 2006, der durch den Entwurfvom 07.07.2005 am 12.10.2005 eingeführt wurde, istam 30. März durch das „Royal Assent“ in Kraft getreten;vgl. dazu Jones/Bowers/Lodge, Blackstone'sGuide to the Terrorism Act 2006.ches. 32 Allen gesetzgeberischen Regelungenist gemeinsam, dass sie die „Ausbildung fürterroristische Zwecke“ unter Strafe stellen. Soerfasst das britische Terrorism Act 2006 inChapter 11 unter Part 1 Section 5 bis 8 Regelungenüber die Vorbereitung terroristischerHandlungen sowie die Ausbildung von Terroristen.Besonders Section 6 und 8 ähneln dabeider Normierung des § 89a Abs. 2 Nr. 1StGB. 33 Die angesprochene Relevanz desamerikanischen Federal Crimes U. S. Codefür das GVVG ergibt sich im Wesentlichenaus der Norm § 2339 D. Darin wird die Handlungeiner Person unter Strafe gestellt, diesich im Wissen um den Status einer terroristischenVereinigung in militärischen Strategienund Kampfmethoden ausbilden lässt. 34Innerhalb des australischen Strafgesetzbuchsstellt sich Section 102.5 (1) in seiner Strafan-31 § 2339A „Providing material support to terrorists“;§ 2339B „Providing material support or resources todesignated foreign terrorist organizations“; § 2339C„Provisions against the financing of terrorism“;§ 2339D „Receiving military-type training from aforeign terrorist organization“.32 Einen ausführlichen rechtsvergleichenden Überblickzwischen dem australischen Terrorismusstrafrechtund den strafrechtlichen Reglungen in GB,USA, Canada und Neuseeland sowie Südafrika findetsich bei MacDonald/Williams, Griffith Law Review16 (2007), 27 ff.33 Chapter 11 Section 2 (1) lautet: „A person commitsan offence if (a) he provides instructions or trainingin any way of the skills mentioned in subsection (3)and (b) at the time he provides the instruction ortraining, he knows that a person receiving it intendsto use the skills in which he is being instructedor trained […]. (2) A person commits an offenceif (a) he receives instruction or training in any ofthe skills mentioned in subsection (3) and (b) at thetime of the instruction or training, he intends touse the skills in which is being instructed or trained[…].”428

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