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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________ganisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten.Es obliegt daher auch seinem organisatorischenErmessen, wie er einen Dienstpostenzuschneiden will und welche Anforderungendemgemäß der Bewerberauswahl zugrundezu legen sind. Erst aus diesem Zuschnittdes zu vergebenden Amtes oderDienstpostens werden daher die Anforderungenbestimmt, an denen konkurrierende Bewerberzu messen sind.Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofilsfür die zu vergebende Stelle legt derDienstherr die Kriterien für die Auswahl derBewerber fest; an ihm werden die Eigenschaftenund Fähigkeiten der Bewerber gemessen.Der öffentliche Arbeitgeber hat im Anforderungsprofildie formalen Voraussetzungen,fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowieaußerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben,die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigungder künftigen Tätigkeit benötigtund die dementsprechend der leistungsbezogenenAuswahl zugrunde zu legen sind. Aufgrunddes Anforderungsprofils sollen einerseitsgeeignete Bewerber gefunden, andererseitsungeeignete Bewerber schon im Vorfeldder eigentlichen Auswahlentscheidung ausdem Kreis der in das engere Auswahlverfahreneinzubeziehenden Bewerber ausgeschlossenwerden. Mit der Festlegung des Anforderungsprofilswird ein wesentlicher Teil derAuswahlentscheidung vorweggenommen. Zugleichbestimmt der öffentliche Arbeitgebermit dem Anforderungsprofil den Umfang seinerder eigentlichen Auswahlentscheidungvorgelagerten verfahrensrechtlichen Verpflichtungnach § 82 Satz 2 und Satz 3SGB IX.Für die Dauer des Auswahlverfahrens bleibtder Arbeitgeber an das in der veröffentlichtenStellenbeschreibung bekanntgegebene Anforderungsprofilgebunden.Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehenunter Zugrundelegung des Anforderungsprofilsin der Stellenausschreibung vom Sommer2009 an der objektiven Eignung des Klägersfür die von der Beklagten ausgeschriebeneStelle keine Zweifel. Die sachlichen Anforderungen,die die Beklagte stellte, ergeben sichaus dem – irreführend überschriebenen – ‚Tätigkeitsprofil‘der Stellenanzeige. Der Klägerverfügt über die Fahrerlaubnis der Klasse CEsowie über einen Personenbeförderungsschein.Er kann Berufserfahrung als Fahrervorweisen (…). Das Führen von qualifiziertenFahrzeugen, die besondere Anforderungen anspurgenaues Fahren stellen (überschwereFahrzeuge, Messfahrzeuge) war der Sachenach Teil des Tätigkeitsprofils und nicht des –wiederum falsch bezeichneten – ‚Anforderungsprofils‘der Stellenausschreibung. Vonden Anforderungen her ließ die Beklagte auchden Pkw-Führerschein der Klasse B genügen(‚oder‘). Zudem verfügte der Kläger tatsächlichüber Erfahrungen mit dem spurgenauenFahren besonderer Fahrzeuge, da er währenddes Wehrdienstes speziell umgebaute und mitMess- und Nachrichtentechnik ausgestatteteLkws gefahren hat. Die Beklagte kann dabei526

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