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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________ellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektiveEignung ist also keine ungeschriebene Voraussetzungder Bewerbereigenschaft, sondernKriterium der ‚vergleichbaren Situation‘ iSd.§ 3 Abs. 1 AGG.Grundsätzlich ist für die objektive Eignungnicht auf das formelle Anforderungsprofil,welches der Arbeitgeber erstellt hat, abzustellen,sondern auf die Anforderungen, die derArbeitgeber an einen Stellenbewerber stellendurfte. Zunächst ist davon auszugehen, dassder Arbeitgeber über den der Stelle zugeordnetenAufgabenbereich und die dafür gefordertenQualifikationen des Stelleninhabersfrei entscheiden darf. Durch das Stellen vonAnforderungen an den Bewerber, die nach derim Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauungdurch die Erfordernisse der wahrzunehmendenAufgaben unter keinem nachvollziehbarenGesichtspunkt gedeckt sind,darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situationnicht willkürlich gestalten und dadurchden Schutz des AGG de facto beseitigen.Diese Grundsätze gelten allerdings bei der Besetzungvon Stellen öffentlicher Arbeitgebernur eingeschränkt. Während der private Arbeitgeberim Rahmen der oben dargelegtenGrundsätze frei ist, welche Anforderungen erin seiner Stellenausschreibung an Bewerberstellt und ob er dann bei seiner Auswahlentscheidungvon einzelnen dieser gefordertenQualifikationen abweicht, hat der öffentlicheArbeitgeber Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten.Hiernach besteht nach Eignung, Befähigungund fachlicher Leistung Anspruch auf gleichenZugang zu jedem öffentlichen Amt. ÖffentlicheÄmter in diesem Sinne sind nichtnur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, diemit Arbeitern und Angestellten besetzt werden.Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen demöffentlichen Interesse an der bestmöglichenBesetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes,dessen fachliches Niveau und rechtlicheIntegrität gewährleistet werden sollen (sog.Bestenauslese), zum anderen trägt er dem berechtigtenInteresse des Bewerbers an seinemberuflichen Fortkommen Rechnung. Art. 33Abs. 2 GG begründet ein grundrechtsgleichesRecht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung indie Bewerberauswahl und auf deren Durchführunganhand der in der Regelung – hierder Stellenausschreibung – genannten Auswahlkriterien(sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).Die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Gesichtspunkteder Eignung, Befähigung und fachlichenLeistung sind die allein maßgeblichenKriterien für die Bewerberauswahl; andereKriterien sind nicht zulässig. Allerdings bestimmtArt. 33 Abs. 2 GG nicht, auf welchenBezugspunkt sich diese Kriterien beziehen.Dies folgt erst aus dem Anforderungsprofil,welches als Funktionsbeschreibung desDienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt,die der künftige Stelleninhaber erfüllenmuss. Über die Einrichtung und nähereAusgestaltung von Dienstposten entscheidetgrundsätzlich der Dienstherr nach seinen or-525

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