13.07.2015 Aufrufe

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________und Einstellungsbedingungen, für den Zugangzu unselbstständiger und selbstständigerErwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeldund beruflicher Position“.Bei der Bewerbung um ein Arbeitsverhältnishandelt es sich somit um einen durch dasAGG geschützten Anlass. Der persönlicheAnwendungsbereich des AGG ist damit eröffnet.III. Benachteiligung wegen eines in § 1AGG genannten MerkmalsX müsste im Rahmen seiner Bewerbung vonZ wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmalsbenachteiligt worden sein. X könntevon Z möglicherweise wegen einer Behinderungunmittelbar benachteiligt worden sein.Eine unmittelbare Benachteiligung ist, so dasBundesarbeitsgericht, „nach § 3 Abs. 1 Satz 1AGG gegeben, wenn eine Person wegen einesin § 1 AGG genannten Grundes eine wenigergünstige Behandlung erfährt als eine anderePerson in einer vergleichbaren Situation.“1. Weniger günstige BehandlungZunächst müsste X eine weniger günstige Behandlungerfahren haben als eine anderePerson. Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzufest:„Zum einen erfuhr der Kläger eine wenigergünstige Behandlung als der eingestellte Bewerber.Zum anderen war auch die Behandlungdes Klägers im Vergleich mit den zu Vorstellungsgesprächeneingeladenen Bewerbernweniger günstig. Ein Nachteil im Rahmen einerAuswahlentscheidung, insbesondere beieiner Einstellung und Beförderung, liegt bereitsvor, wenn der Beschäftigte – wie hier derKläger – nicht in die Auswahl einbezogen,sondern vorab ausgenommen wird. Die Benachteiligungliegt in der Versagung einerChance.“X erfuhr somit eine weniger günstige Behandlungals andere Personen.2. Vergleichbare SituationWeiterhin müsste sich X in einer vergleichbarenSituation mit dem eingestellten Bewerberund den zu den Vorstellungsgesprächen eingeladenenBewerbern befunden haben.„Das Vorliegen einer vergleichbaren Situationsetzt voraus, dass der Kläger objektiv für dieausgeschriebene Stelle geeignet war, dennvergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituationnur für Arbeitnehmer, die gleichermaßendie objektive Eignung für die zu besetzendeStelle aufweisen. Für das Vorliegen einerBenachteiligung ist es erforderlich, dass einePerson, die an sich für die Tätigkeit geeignetwäre, nicht ausgewählt oder schon nicht inBetracht gezogen wurde. Könnte auch ein objektivungeeigneter Bewerber immaterielleEntschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen,stünde dies nicht im Einklang mit demSchutzzweck des AGG. Das AGG will vor ungerechtfertigterBenachteiligung schützen,nicht eine unredliche Gesinnung des (potenti-524

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!