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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________GrundfallX könnte gegen Z einen Anspruch auf Entschädigunggemäß § 15 Abs. 2 AGG haben.Hierzu müsste Z den X aus Gründen der Rasseoder wegen der ethnischen Herkunft, desGeschlechts, der Religion oder Weltanschauung,einer Behinderung, des Alters oder dersexuellen Identität in unzulässiger Weise benachteiligthaben (§§ 1, 7 AGG).„Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruchnach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoßgegen das Benachteiligungsverbot des § 7AGG.“I. Persönlicher Anwendungsbereich desAGGZunächst müsste der persönliche Anwendungsbereichdes AGG gemäß § 6 AGG eröffnetsein. Hierzu müsste es sich bei X umeinen „Beschäftigten“ im Sinne des AGG handeln.„Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG gelten alsBeschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerberfür ein Beschäftigungsverhältnis. Für denBewerberbegriff kommt es dabei nicht auf dieobjektive Eignung an. Die objektive Eignungeines Bewerbers spielt vielmehr bei der Frageeine Rolle, ob eine ‚vergleichbare Situation‘i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorliegt. Eine fehlendesubjektive Ernsthaftigkeit könnte nurzum Einwand treuwidrigen Verhaltens des Bewerbersführen. Unabhängig davon bestehenan der subjektiven Ernsthaftigkeit der Bewerbungdes Klägers keine Zweifel.“X ist somit als Bewerber „Beschäftigter“ imSinne des AGG.Weiterhin müsste es sich bei Z um einen ausdem AGG Verpflichteten, also einen „Arbeitgeber“handeln.„Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeberi. S. d. Gesetzes, wer ‚Personen nach Absatz 1‘des § 6 AGG ‚beschäftigt‘. Arbeitgeber ist alsoderjenige, der um Bewerbungen für ein vonihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnisbittet.“Dies trifft auf die Z aufgrund der Stellenausschreibungzu. Bei Z handelt es sich somitum einen „Arbeitgeber“, also um einen Verpflichtetenaus dem AGG.Der persönliche Anwendungsbereich desAGG ist damit eröffnet.II. Sachlicher Anwendungsbereich desAGGWeiterhin müsste der sachliche Anwendungsbereichdes AGG eröffnet sein, esmüsste also ein durch das AGG geschützterAnlass vorliegen.Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG sind Benachteiligungenaus einem in § 1 AGG genanntenGrund u. a. unzulässig in Bezug auf „die Bedingungen,einschließlich Auswahlkriterien523

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