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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________dem AGG geltend. Dies wies Z unter dem01.03.2010 zurück. Am 29.04.2010 reichte Xbeim zuständigen Arbeitsgericht Klage ein.Die Klageschrift wurde Z am 14.05.2010 zugestellt.Hat X gegen Z einen Anspruch auf Entschädigungnach dem AGG?Abwandlung (vereinfacht und verkürzt):Die Lebensgefährtin des X, K, ist bei demBundesland Niedersachen (im Folgenden:Bundesland N) auf Grundlage eines privatrechtlichenArbeitsvertrags als Lehrerin angestellt.Im Schuljahr 2012/2013 hatte K in derfünften Klasse an der Hauptschule in B Mathematikzu unterrichten. Träger der Schuleist die Stadt B. Das Bundesland N stellte Kdas von der Klassenkonferenz für den Unterrichtbestimmte Schulbuch zu Beginn desSchuljahres im August 2012 nicht zur Verfügung.Bereits im Vorjahr hatte K das BundeslandN erfolglos aufgefordert, ihr ein für denUnterricht erforderliches Schulbuch zu überlassen.Nachdem der Leiter der Hauptschuledie Überlassung des für den Mathematikunterrichtim Schuljahr 2012/2013 benötigtenSchulbuchs aus der Schulbibliothek abgelehnthatte, kaufte K das Buch selbst. K, diebereit ist, das Schulbuch dem Bundesland Nzu übereignen, verlangt von diesem nun dieErstattung des Kaufpreises für das Schulbuchin Höhe von 14,36 Euro.Kosten für Lehrmittel und damit auch fürSchulbücher habe die Stadt B als Trägerin derHauptschule zu tragen. K solle sich daher andie Gemeinde wenden oder die Kosten fürden Erwerb des Schulbuchs im Rahmen derSteuererklärung geltend machen. Im Übrigenhabe K das Buch zu Beginn des Schuljahresvorschnell eigenmächtig erworben undihm damit die Möglichkeit einer anderweitigenBeschaffung genommen.Hat K gegen das Bundesland N einen Anspruchauf Erstattung des Kaufpreises für dasSchulbuch in Höhe von 14,36 Euro?Das Niedersächsische Schulgesetz lautet unter§ 112 wie folgt:(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für dieLehrkräfte, die Schulassistentinnen und Schulassistenten,die pädagogischen Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter und das Betreuungspersonal anöffentlichen Schulen sowie das Verwaltungspersonalzur Personal- und Mittelbewirtschaftung anöffentlichen berufsbildenden Schulen; dazu gehörtnicht das Personal von Schülerwohnheimen(§ 108 Abs. 1 Satz 2).(2) Zu den persönlichen Kosten gehören die Personalausgabenim Sinne des Landeshaushaltsrechtsund die Reisekosten. Das Land trägt auch die Kostender wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen.§ 113 des Niedersächsischen Schulgesetzeslautet in Abs. 1:Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten deröffentlichen Schulen. Dazu gehören auch die persönlichenKosten, die nicht nach § 112 das Landträgt.Das Bundesland N beruft sich gegenüber K ineinem Schreiben vom 07.11.2012 darauf, die522

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