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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________AGG – Diskriminierung einesBewerbers – AufwendungsersatzBAG, Urteil vom 24.01.2013 – 8 AZR 188/12,NZA 2013, 896; BAG, Urteil vom 12.03.2013– 9 AZR 455/11, NZA 2013, 10861. Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeberentgegen § 82 Satz 2 SGB IX, denschwerbehinderten Bewerber zu einemVorstellungsgespräch einzuladen, so istdies eine geeignete Hilfstatsache nach§ 22 AGG, die für das Vorliegen einer diskriminierendenBenachteiligung spricht.2. Für den nach § 22 AGG möglichenNachweis, dass für die Nichteinladung einesBewerbers entgegen § 82 Satz 2SGB IX ausschließlich andere Gründe alsdie Behinderung erheblich waren, könnennur solche Gründe herangezogenwerden, die nicht die fachliche Eignungbetreffen. Hierfür enthält die in § 82Satz 3 SGB IX geregelte Ausnahme mitdem Erfordernis der „offensichtlichen“Nichteignung eine abschließende Regelung.3. Im besonderen Fall der Behinderungkann eine Benachteiligung des einzelnenBewerbers wegen eines unterbliebenenVorstellungsgesprächs nicht dadurch widerlegtwerden, dass in Bewerbungsverfahrendie Gruppe der Schwerbehindertennicht nachteilig behandelt wurde.§ 82 Satz 2 SGB IX gibt dem einzelnenschwerbehinderten Bewerber einen Individualanspruchauf Einladung zu einemVorstellungsgespräch. Die Indizwirkungwird durch die Schlechterstellung desEinzelnen ausgelöst und nicht dadurchaufgehoben, dass ansonsten im Bewerbungsverfahrenschwerbehinderte Bewerberals Gruppe nicht nachteilig behandeltwurden.4. Für die durch den Verstoß gegen § 82Satz 2 SGB IX ausgelöste Vermutungswirkungist es unerheblich, wenn sich derArbeitgeber im Übrigen gesetzeskonformverhalten hat, z. B. die gesetzlich vorgeseheneMindestbeschäftigungsquoteschwerbehinderter Arbeitnehmer eingehaltenhat.5. Macht der Arbeitnehmer im Interessedes Arbeitgebers Aufwendungen (hier Erwerbeines Schulbuchs), die nicht durchdie Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeberzum Ersatz dieser Aufwendungenverpflichtet.6. Einem angestellten Lehrer ist esgrundsätzlich nicht zumutbar, die Kostenfür die Beschaffung von Arbeitsmitteln,die zur sachgerechten Durchführungdes Unterrichts zwingend erforderlichsind, selbst zu tragen.(Orientierungssätze des Gerichts)520

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