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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. DerRechtsverlust infolge der Genehmigungsfiktiondes § 377 Abs. 2 HGB umfasst alle Rechte,die auf dem nicht oder zu spät gerügten Mangelberuhen. Dies sind alle gesetzlichen Nacherfüllungs-und Gewährleistungsrechte, die§ 437 BGB auflistet und auch alle Gewährleistungsansprücheim weiteren Sinne. Ausgeschlossensind damit infolge der Genehmigungsfiktiondes § 377 Abs. 2 HGB auch alleAnsprüche wegen Schlechterfüllung oder Verletzungvon mit dem Mangel zusammenhängendenNebenpflichten (insbesondere gemäߧ 280 BGB bzw. bis zum SMG gemäß positiverVertragsverletzung; vgl. Baumbach/Hopt,a. a. O., § 377, Rn. 15/48 m. w. N.; vgl. zumKaufrecht: Palandt-Weidenkaff, a. a. O.,§ 433, Rn. 23; § 437, Rn. 52 m. w. N.; Palandt-Grüneberg, a. a. O., Vor § 275, Rn. 12 m. w. N.;§ 280, Rn. 17 ff. m. w. N.; zum Werkvertragsrecht:Palandt-Sprau, a. a. O., § 634, Rn. 6 ff.m. w. N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess,13. Auflage 2011, Rn. 2215/2216 m. w. N.). […]“3. ErgebnisB stehen gegen K somit keinerlei Ansprüchezu, mit denen B gegenüber der Forderung derK aufrechnen könnte.Die von B erklärte Aufrechnung war mangelsdurchsetzbarer Gegenforderung somit wirkungslos.K steht gegen B somit ein Vergütungsanspruchin Höhe von 6.164,51 Euro zu.Hinweise:Der Beschluss des OLG Düsseldorf stellt –soweit ersichtlich – die erste veröffentlichteobergerichtliche Entscheidung dar, die sichzur Anwendbarkeit des § 377 HGB aufRechtsmängel äußert. Da diese Frage in derLiteratur bisher umstritten war, ist die Entscheidungauch für das <strong>Studium</strong> beachtenswert.Das OLG Düsseldorf traf seine Entscheidungim Rahmen eines Beschlusses zur Zurückweisungder Berufung des dortigen Beklagten(vgl. § 522 Abs. 2 ZPO). Damit brachte dasOLG zum Ausdruck, dass der Rechtsstreitweder grundsätzliche Bedeutung hat nocheine Entscheidung zur Fortbildung desRechts oder Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich ist. Vor demHintergrund des in der Literatur herrschendenStreits ist es bedauerlich, dass das OLGkeine Klärung durch den BGH in dieser auchfür die Praxis wichtigen Frage ermöglicht hat.In dogmatischer Hinsicht vermag die Entscheidungnur eingeschränkt zu überzeugen.Das OLG Düsseldorf begründet seine Entscheidungim Wesentlichen mit dem Willendes Gesetzgebers des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes,der § 377 HGB trotz Vereinheitlichungdes Mangelbegriffs unverändertgelassen habe. Einen Nachweis des gesetzgeberischenWillens bliebt das OLG jedochschuldig und beruft sich lediglich aufden im – unveränderten – Wortlaut von § 377518

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