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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________jedenfalls bei entsprechender Sichtprüfungauch aufgefallen, so dass ein erkennbarerMangel vorlag.(4) Keine unverzügliche RügeErkennbare Mängel sind unverzüglich, d. h.ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), zu rügen.Der Zeitraum, in dem eine Rüge zu erfolgenhat, richtet sich danach, ob eine Untersuchungnotwendig und welcher Zeitaufwandhierfür erforderlich ist (vgl. HOPT, in: Baumbach/Hopt,HGB, 35. Aufl., § 377, Rn. 35)Wie bereits erläutert, ist bei Bauteilen zumindesteine Sichtprüfung zu erwarten undhandelt es sich bei dem Fehlen der CE-Kennzeichnungum einen erkennbaren Mangel.Da eine Sichtprüfung der Glasscheiben unmittelbarim Anschluss an die Ablieferunghätte erfolgen können, hätte B das Fehlen derCE-Kennzeichnung innerhalb weniger Tagegegenüber K rügen müssen.Tatsächlich berief sich B auf das Fehlen derCE-Kennzeichnung jedoch erst in ihremSchreiben vom 05.05.2011 und somit mehr alszwei Jahre nach Ablieferung der Glasscheibendurch K.(5) ZwischenergebnisDie Rüge des Fehlens der CE-Kennzeichnungan den von K gelieferten Glasscheiben erfolgtesomit nicht unverzüglich.Gemäß § 377 Abs. 2 HGB kann sich B auf denMangel somit nicht berufen.B steht somit gegen K kein Schadensersatzaus §§ 651 Satz 1 BGB, 437 Nr. 3, 281 BGB inHöhe von 7.747,51 Euro aufgrund der fehlendenCE-Kennzeichnung zu.Die von B erklärte Aufrechnung war insoweitnicht wirksam.(6) Weitere GegenforderungIn Betracht kommt, dass B gegen K aufgrundder fehlenden CE-Kennzeichnung noch einanderweitiger Anspruch zusteht, mit dem Baufrechnen könnte.Insoweit ist entscheidend, welchen Umfangdie Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2HGB hat.Hierzu das OLG Düsseldorf:„Die [B] hat – ungeachtet der Frage, ob die fürdas Objekt [Multimarkt] in Köln geliefertenGlasscheiben wegen fehlender CE-Zertifizierungeinen Mangel im Rechtssinne aufweisen– jedenfalls mangels rechtzeitiger Rüge derfehlenden CE-Kennzeichnung (§ 377 Abs. 2HGB) auch keinen sonstigen aufrechenbarenSchadensersatzanspruch gegen die Klägerin,517

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