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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________und so im Vorfeld auch terroristische Einzeltätererfassen sollte. In Artikel 7 des Übereinkommensheißt es dazu: „Im Sinne diesesÜbereinkommens bedeutet ‚Ausbildung fürterroristische Zwecke‘ die Unterweisung inder Herstellung oder im Gebrauch vonSprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffenoder schädlichen oder gefährlichen Stoffenoder die Unterweisung in anderen spezifischenMethoden oder Verfahren mit demZiel, eine terroristische Straftat zu begehenoder zu deren Begehung beizutragen, inKenntnis der Tatsache, dass die vermitteltenFähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werdensollen. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichenMaßnahmen, um die Ausbildungfür terroristische Zwecke im Sinne des Absatzes1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlichbegangen wird, nach ihrem innerstaatlichenRecht als Straftat zu umschreiben.“4. AusblickTrotz der Kritik des Europarats haben nurwenige Mitgliedsstaaten den Rahmenbeschlussesbislang umgesetzt. Die letzte Implementierungerfolgte bis dato im österreichischenStrafgesetzbuch. Im Wege des Terrorismuspräventionsgesetzesvon 2010 27 wurdedas österreichische StGB um die Vorschriften§§ 278e, 278f und § 282a ergänzt.Diese erfassen einerseits die Ausbildung fürterroristische Zwecke und die Anleitung zurBegehung einer terroristischen Straftat alsstrafwürdige Handlungen, andererseits stellensie die Aufforderung zu terroristischenStraftaten unter Strafe.Der Grund für die bislang unzulänglicheUmsetzung durch die Mitgliedsstaaten basiertallerdings nicht auf dem Unvermögender einzelnen Mitgliedsstaaten, sondern aufden Implikationen, die die Erfassung terroristischerEinzeltäter selbst mit sich bringt.Zum einen wurde davon ausgegangen, dassmit der Berücksichtigung des Übereinkommensdes Europarats zur Verhütung des Terrorismusdie neue Gesetzgebung auch mitdem Rahmenbeschluss vereinbar sei. Zumanderen liegt es an der Umschreibung der inkriminiertenInformationen im neuen Art. 3Abs. 1 lit. c RB. Die „Begriffsbestimmungen“,wonach die Ausbildungsvariante auch die„Unterweisung im Gebrauch von […] gefährlichenStoffen“ oder in „spezifischen Metho-27 Vgl. Ministerialentwurf – Vorblatt 119/ME (XXI-V.GP); Begleitschreiben des BMJ, BMJ-L 318.028/0001-II 1/2009; ebenso die Stellungnahmenzum Ministerialentwurf 1-61/SN-119/ME; zumStand der parlamentarischen Gesetzgebung: StenographischesProtokoll der 60. Sitzung des Nationalratsder Republik Österreich (XXIV.GP) vom21.04.2010; Stenographisches Protokoll der 61. Sitzungdes Nationalrats der Republik Österreich(XXIV.GP) vom 21.04.2010; Mitteilung des Parlaments,Korrespondenz Nr. 303/2010 vom29.04.2010.427

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