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Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - Amt Itzehoe-Land

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1Satzungüber die Erhebung von Abgabenfür die zentrale <strong>Abwasser</strong>beseitigungder Gemeinde Heiligenstedten(<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung)<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


2Aufgr<strong>und</strong> des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein <strong>und</strong> der§§ 1, 2, 6, 8, 9 <strong>und</strong> 9a des Kommunalabgabengesetzes des <strong>Land</strong>esSchleswig-Holstein, des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicherVorschriften vom 24.11.1998 <strong>und</strong> der §§ 1 <strong>und</strong> 2 des Gesetzeszur Ausführung des <strong>Abwasser</strong>abgabengesetzes wird nach Beschlussfassungder Gemeindevertretung vom 12. Dezember 2000 folgendeSatzung erlassen:<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


3InhaltsübersichtI. AbschnittSeiten§ 1 Allgemeines 4II. Abschnitt<strong>Abwasser</strong>beitrag§ 2 Gr<strong>und</strong>satz 5§ 3 Gegenstand der <strong>Beitrags</strong>pflicht 5§ 4 <strong>Beitrags</strong>maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung 6§ 5 <strong>Beitrags</strong>satz 9§ 6 <strong>Beitrags</strong>pflichtige 9§ 7 Entstehung der <strong>Beitrags</strong>pflicht 9§ 8 Vorauszahlungen 10§ 9 Veranlagung, Fälligkeit 10§ 10 Ablösevereinbarungen 10III. AbschnittErstattung der Kosten zusätzlicher Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruches 10IV. Abschnitt<strong>Abwasser</strong>gebühr§ 12 Gr<strong>und</strong>satz 11§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung 11§ 14 Gebührensatz 12§ 15 Gebührenpflichtige 12§ 16 Entstehung <strong>und</strong> Beendigung der Gebührenpflicht 13§ 17 Erhebungszeitraum 13§ 18 Vorausleistungen <strong>und</strong> Fälligkeit 13V. AbschnittSchlußbestimmungen§ 19 Auskunfts-, Anzeige- <strong>und</strong> Duldungspflicht 14§ 20 Datenverarbeitung 14§ 21 Ordnungswidrigkeiten 15§ 22 Inkrafttreten 16<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


4I. Abschnitt§ 1Allgemeines(1) Die Gemeinde betreibt die <strong>Abwasser</strong>beseitigung nach Maßgabe derSatzung über die <strong>Abwasser</strong>beseitigung (<strong>Abwasser</strong>beseitigungssatzung)vom 12.08.1983 als jeweils eine selbständige öffentlicheEinrichtung zur zentralena) Schmutzwasserbeseitigungb) Niederschlagsbeseitigung.(2) Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzunga) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung derjeweiligen zentralen öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlageeinschließlich der Kosten für den ersten Gr<strong>und</strong>stücksanschluss(<strong>Abwasser</strong>beiträge),b) Kostenerstattungen für zusätzliche Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse(Aufwendungsersatz),c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralenöffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (<strong>Abwasser</strong>gebühren).(3) Gr<strong>und</strong>stücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a) <strong>und</strong>c) ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bisein Meter über die Grenze des zu entwässernden Gr<strong>und</strong>stücks,ohne Kontrollschacht <strong>und</strong> Leitungen auf dem Gr<strong>und</strong>stück(Druckrohrentwässerung); in den Fällen, in denen die Entwässerungim Freigefällesystem erfolgt, der Anschlusskanal von demStraßenkanal (Sammler) bis ein Meter über die Grenze des zuentwässernden Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> der Hausanschlussschacht, inden Fällen, in denen die Entwässerung im Vakuumverfahren erfolgt; der Gr<strong>und</strong>stücksanschlusskanal in einer Länge von einemMeter <strong>und</strong> der Vakuumhausanschlussschacht.<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


5II. Abschnitt<strong>Abwasser</strong>beitrag§ 2Gr<strong>und</strong>satz(1) Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse,<strong>Abwasser</strong>gebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für dieHerstellung der zentralen öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlageneinschließlich des jeweils ersten Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses<strong>Abwasser</strong>beiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit derInanspruchnahme erwachsenden Vorteile.(2) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau <strong>und</strong> Umbau zentraleröffentlicher <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlagen wird in einer besonderenSatzung geregelt.§ 3Gegenstand der <strong>Beitrags</strong>pflicht(1) Der <strong>Beitrags</strong>pflicht unterliegen Gr<strong>und</strong>stücke, die an eine zentrale öffentliche<strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage angeschlossen werden können<strong>und</strong> für diea) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobaldsie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist,wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind <strong>und</strong> nachder geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauungoder gewerblichen Nutzung anstehen.(2) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück an die zentrale öffentliche <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlagetatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der <strong>Beitrags</strong>pflichtauch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1nicht erfüllt sind.(3) Gr<strong>und</strong>stück im Sinne dieser Satzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich das Gr<strong>und</strong>stückim bürgerlich-rechtlichen Sinne.<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


6§ 4<strong>Beitrags</strong>maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung(1) Der <strong>Abwasser</strong>beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird alsnutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrageswerden je Vollgeschoss 100 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche in Ansatz gebracht.Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichenVorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen derBesonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden beiindustriell genutzten Gr<strong>und</strong>stücken je angefangene 3,50 m <strong>und</strong> beiallen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Gr<strong>und</strong>stückenje angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschossgerechnet.(3) Als Gr<strong>und</strong>stücksfläche nach Absatz 2 gilta) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die im Bereich eines Bebauungsplanesliegen, die gesamte Fläche, wenn für das Gr<strong>und</strong>stück imBebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetztist,b) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die über die Grenzen des Bebauungsplaneshinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetztist,c) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die kein Bebauungsplan besteht <strong>und</strong> dieinnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen(§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Gr<strong>und</strong>stücks, höchstensjedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze<strong>und</strong> einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen;bei Gr<strong>und</strong>stücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nurdurch einen zum Gr<strong>und</strong>stück gehörenden Weg mit einer Straßeverb<strong>und</strong>en sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandtenGr<strong>und</strong>stücksseite <strong>und</strong> einer im Abstand von 50 mdazu verlaufenden Parallelen,d) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die über die sich nach den Buchstabena) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutztsind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenzebzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandtenGr<strong>und</strong>stücksseite <strong>und</strong> einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefeverläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichenNutzung entspricht,<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


7e) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzungohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt istoder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles(§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden(z. B. Schwimmbäder <strong>und</strong> Festplätze - nicht aber Sportplätze<strong>und</strong> Friedhöfe), 75 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche, bei Campingplätzenjedoch 100 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche,f) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung alsSportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalbeines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB)tatsächlich so genutzt werden, die Gr<strong>und</strong>fläche der an die <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlageangeschlossenen Baulichkeitengeteilt durch die Gr<strong>und</strong>flächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelteFläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet,dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwändender Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitungder Gr<strong>und</strong>stücksgrenze durch diese Zuordnungeine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Gr<strong>und</strong>stück erfolgt,g) bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) dieGr<strong>und</strong>fläche der an die <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage angeschlossenenBaulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,12. Die soermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestaltzugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand vonden Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einerÜberschreitung der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze durch diese Zuordnungeine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Gr<strong>und</strong>stück erfolgt,h) bei Gr<strong>und</strong>stücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durchPlanfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzungzugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche desGr<strong>und</strong>stücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilta) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetztehöchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,b) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschossenicht festgesetzt ist, sondern nur eine Baumassenzahloder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist,die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


8bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufger<strong>und</strong>et werden.Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,c) bei Gr<strong>und</strong>stücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtetwerden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnungergebenden Vollgeschosse, wenn aufgr<strong>und</strong> der tatsächlichvorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nachBuchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. dieGebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplandie Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist <strong>und</strong> durchdie übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl derzulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,aa) bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Gr<strong>und</strong>stücken die Zahlder in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenenVollgeschossecc) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die mit einem Kirchengebäude bebautsind, die Zahl von einem Vollgeschossf) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzungfestgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebietentatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- <strong>und</strong> Campingplätze,Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt,g) bei Gr<strong>und</strong>stücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durchPlanfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbareNutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Flächenach Abs. 3 Buchstabe h) - ein Vollgeschoss angesetzt.(5) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4Abs. 4 <strong>und</strong> § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG)liegen, sind zur Ermittlung der <strong>Beitrags</strong>flächen die Vorschriften entsprechendanzuwenden, wie sie bestehen füra) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungenüber das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzungkeine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


9§ 5<strong>Beitrags</strong>satzDer <strong>Beitrags</strong>satz für die Herstellung der zentralen öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlagebeträgt bei derSchmutzwasserbeseitigung 3,70 €je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche.§ 6<strong>Beitrags</strong>pflichtige<strong>Beitrags</strong>pflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des <strong>Beitrags</strong>bescheidesEigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks ist. Ist das Gr<strong>und</strong>stück mit einemErbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigtebeitragspflichtig. Bei Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentum sind dieeinzelnen Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteilbeitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus demgleichen Gr<strong>und</strong> dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.§ 7Entstehung der <strong>Beitrags</strong>pflicht(1) Die <strong>Beitrags</strong>pflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellungder zentralen öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage vordem Gr<strong>und</strong>stück einschließlich des ersten Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses.(2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die <strong>Beitrags</strong>pflicht mit dem Anschluss,frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.§ 8VorauszahlungenAuf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden,sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt ent-<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


10sprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung desendgültigen <strong>Beitrags</strong> gegenüber dem Schuldner des endgültigen <strong>Beitrags</strong>zu verrechnen.§ 9Veranlagung, FälligkeitDer <strong>Abwasser</strong>beitrag wird durch Bescheid festgesetzt <strong>und</strong> einen Monatnach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebungeiner Vorauszahlung.§ 10AblösevereinbarungenDie Gemeinde kann zur endgültigen Tilgung des <strong>Abwasser</strong>beitragesnach § 2 Ablösevereinbarungen schließen. Der Ablösungsbetrag bestimmtsich nach der Höhe des nach §§ 4 <strong>und</strong> 5 zu errechnenden Beitrages.III. AbschnittErstattung der Kosten zusätzlicher Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse§ 11Entstehung des ErstattungsanspruchsStellt die Gemeinde auf Antrag des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers für einGr<strong>und</strong>stück einen weiteren Gr<strong>und</strong>stücksanschluss oder für eine von einemGr<strong>und</strong>stück, für das die <strong>Beitrags</strong>pflicht bereits entstanden ist, abgeteilte<strong>und</strong> zu einem Gr<strong>und</strong>stück verselbständigte Teilfläche einen eigenenGr<strong>und</strong>stücksanschluss an die zentrale öffentliche <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlageher (zusätzliche Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse), so sind der Gemeindedie Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicherGr<strong>und</strong>stücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellungdes Anschlusses. §§ 7 <strong>und</strong> 11 Satz 1 gelten entsprechend.<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


11IV. Abschnitt<strong>Abwasser</strong>gebühr§ 12Gr<strong>und</strong>satzFür die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlagen<strong>und</strong> für die nach § 9 <strong>Abwasser</strong>abgabengesetz zu entrichtende<strong>Abwasser</strong>abgabe werden <strong>Abwasser</strong>gebühren für die Gr<strong>und</strong>stückeerhoben, die an diese öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlagenangeschlossen sind oder in diese entwässern.§ 13Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung(1) Die <strong>Abwasser</strong>gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nachder <strong>Abwasser</strong>menge bemessen, die in die öffentliche <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlagegelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr istder Kubikmeter <strong>Abwasser</strong>.(2) Als in die öffentliche <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage gelangt, gilta) die dem Gr<strong>und</strong>stück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagenzugeführte <strong>und</strong> durch Wasserzähler oder <strong>Abwasser</strong>messeinrichtungenermittelte Wassermenge, abzüglichder auf dem Gr<strong>und</strong>stück verbrauchten <strong>und</strong> zurückgehaltenenWassermenge nach Abs. 4. Der Nachweis der verbrauchten <strong>und</strong>der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen.Als private Wassernutzungsanlagen gelten auch Regenwassernutzungsanlagen.b) die auf dem Gr<strong>und</strong>stück gewonnene <strong>und</strong> dem Gr<strong>und</strong>stück sonstzugeführte Wassermenge,c) die tatsächlich eingeleitete <strong>Abwasser</strong>menge bei Bestehen einer<strong>Abwasser</strong>messeinrichtung(3) Die Wassermenge nach Abs. 2 a), die aus privaten Wasserversorgungsanlagenentnommen wurde, <strong>und</strong> die Wassermenge nachAbs. 2 b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde bis zum 15.10.eines jeden Jahres anzuzeigen. Die Menge ist durch Wasserzählernachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten fachgerechteinbauen lassen muss. Die Wasserzähler müssen den<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


12Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Der Gebührenpflichtigehat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass derWasserzähler verplombt <strong>und</strong> nach Ablauf der Eichfrist ausgetauschtwird.(4) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt.Der Nachweis ist durch den Einbau eines gesonderten Wasserzählers oder <strong>Abwasser</strong>messeinrichtung zu führen, die der Gebührenpflichtigeauf seine Kosten einbauen lassen muss. Dieser Wasserzählermuss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.Der Gebührenpflichtige bzw. der Antragsteller hat eigenverantwortlichdarauf zu achten, dass der Wasserzähler nach Ablauf derEichfrist ausgetauscht <strong>und</strong> verplombt wird. Nach Austausch des Zählersaufgr<strong>und</strong> des Ablaufs der Eichfrist ist eine erneute Abnahmeerforderlich.Die Abrechnung der Abzugsmengen (Ablesung, Berechnung) wirdvon der Gemeinde vorgenommen. Hierfür wird eine Zusatzgebührnach § 14 Abs. 2 erhoben.(5) Von dem Abzug nach Abs. 4 sind ausgeschlossen:a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasserc) das für Schwimmbecken verwendete Wasser(6) Hat ein Wasserzähler oder eine <strong>Abwasser</strong>messeinrichtung nicht richtigoder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. <strong>Abwasser</strong>mengevon der Gemeinde unter Zugr<strong>und</strong>elegung des Verbrauchsbzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres <strong>und</strong> unter Berücksichtigungder begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.§ 14Gebührensatz(1) Die <strong>Abwasser</strong>gebühr beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung3,15 € je cbm Schmutzwasser.(2) Die Zusatzgebühr nach § 13 Abs. 4 beträgt 5,00 € je Abrechnung.<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


13§ 15Gebührenpflichtige(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks, bei Wohnungs-oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Istdas Gr<strong>und</strong>stück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigteanstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs-<strong>und</strong> Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerder auf ihr gemeinschaftliches Gr<strong>und</strong>stück entfallendenGebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichenGr<strong>und</strong> dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflichtmit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres aufden neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtigedie Mitteilung über den Wechsel (§ 19) versäumt, so haftet er für dieGebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beider Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.§ 16Entstehung <strong>und</strong> Beendigung der GebührenpflichtDie Gebührenpflicht entsteht, sobald das Gr<strong>und</strong>stück an die zentrale öffentliche<strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage angeschlossen ist <strong>und</strong>/oder derzentralen öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage von dem Gr<strong>und</strong>stück<strong>Abwasser</strong> zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Gr<strong>und</strong>stücksanschlussbeseitigt wird oder die Zuführung von <strong>Abwasser</strong> endet.17Erhebungszeitraum(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler des WasserverbandesUnteres Störgebiet ermittelten Wassermengen erhobenwird (§ 13 Abs. 4, Buchstabe a), gilt als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage fürden Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode,die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


14§ 18Vorausleistungen <strong>und</strong> Fälligkeit(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der GemeindeVorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höherichtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder demvoraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nachAbsatz 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. <strong>und</strong> 15.11. erhoben.(3) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt<strong>und</strong> einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.V. AbschnittSchlussbestimmungen§ 19Auskunfts-, Anzeige- <strong>und</strong> DuldungspflichtDie Abgabepflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen,die für die Festsetzung <strong>und</strong> Erhebung der Abgaben nach dieser Satzungerforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Gr<strong>und</strong>stückist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalbeines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Gr<strong>und</strong>stück Anlagenvorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen(z. B. gr<strong>und</strong>stückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder<strong>Abwasser</strong>messvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unver-züglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung bestehtfür ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigtwerden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der AbgabenordnungGr<strong>und</strong>stücke betreten, um Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen für dieAbgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigenhaben dies zu ermöglichen.§ 20Datenverarbeitung(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen <strong>und</strong> zur Festsetzung der Abgabenim Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


15Verwendung der erforderlichen personenbezogenen <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksbezogenenDaten, die aus der Prüfung des gemeindlichenVorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB <strong>und</strong> § 3 WoBauErlG derGemeinde bekannt geworden sind, aus dem Gr<strong>und</strong>buchamt, denUnterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde <strong>und</strong> des Katasteramtessowie aus der beim Kämmereiamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> vorhandenenLiegenschaftskartei, aus Meldedateien des Einwohnermeldeamtesdes <strong>Amt</strong>es <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> durch das <strong>Amt</strong> <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong>zulässig. Das <strong>Amt</strong> <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> darf sich diese Daten von den genanntenÄmtern <strong>und</strong> Behörden übermitteln lassen <strong>und</strong> zum Zweckeder Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.(2) Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt,ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgungangefallenen <strong>und</strong> anfallenden personenbezogenen <strong>und</strong>gr<strong>und</strong>stücksbezogenen Daten <strong>und</strong> Wasserverbrauchsdaten fürZwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden<strong>und</strong> weiterzuverarbeiten.(3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgungeines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgungdurch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt,sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen <strong>und</strong> zur Festsetzungder Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksbezogenen Daten <strong>und</strong> Wasseverbrauchsdatenvon diesen Dritten mitteilen zu lassen <strong>und</strong> diese Daten zumZwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter zuverarbeiten.(4) Das <strong>Amt</strong> <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> ist befugt, auf der Gr<strong>und</strong>lage von Angabender Abgabenpflichtigen <strong>und</strong> von nach den Absätzen 1 bis 3anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit denfür die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichenDaten zu führen <strong>und</strong> diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebungnach dieser Satzung zu verwenden <strong>und</strong> weiterzuverarbeiten.<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000


16§ 21OrdnungswidrigkeitenZuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 13 Abs. 6, 15 Abs. 2, 19der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 desKommunalabgabengesetzes.§ 22InkrafttretenDiese Abgabensatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig tretendie entsprechenden Vorschriften der Satzungen <strong>und</strong> der Änderungssatzungenüber die Erhebung von Beiträgen <strong>und</strong> Gebühren für die <strong>Abwasser</strong>beseitigungder Gemeinde Heiligenstedten vom 08. Juni 1994, 14.Juni 1996 <strong>und</strong> 18. Januar 2000 außer Kraft.Heiligenstedten, den 13.12.2000 ............................................Klitz, BürgermeisterIn der Fassung der 4. Änderung vom 13.12.2011 (Beschlussfassungvom 13.12.2011), in Kraft seit 01.01.2012<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührensatzung der Gemeinde HeiligenstedtenY \satzungen\heiligenstedten\beitgebü.doc29. November 2000

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