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Gefahrstofflagerung - Sicherheitsschränke mit Flügeltür

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<strong>Gefahrstofflagerung</strong> - InformationenLagerung von DruckgaspackungenWas bezeichnet man alsLagerung?TRG 300 (Technische RegelnDruckgase)Pkt 2.1 BegriffsbestimmungenDruckgaspackungen sind zur einmaligenVerwendung bestimmte Behältereinschließlich ihrer Füllung undihrer Entnahmevorrichtung.Pkt. 3.3 (1) Anforderungen anDruckgaspackungenDer Gesamtfassungsraum einerDruck gaspackung aus Metall darfnicht größer sein als 1000 ml.Zusammenlagerung von Gefahrstoffenin Typ 90 Gefahrstoffschränkenund 3a (1) des Chemikaliengesetzeszur späteren Verwendung sowie Abgabean Dritte.TRbF 20 (Technische Regel fürbrennbare Flüssigkeiten) 3.1.5.2 /Zulässige Lagergüter(5) In den Lagerräumen dürfen auchDruckgaspackungen (Spraydosen)gelagert werden, sofern die Räumeaußerdem den Anforderungen derTRG 300 entsprechen.Fazit:Der Sicherheitsschrank bietet dieMöglichkeit zur Lagerung von Spraydosenin Arbeitsräumen.<strong>Gefahrstofflagerung</strong>Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungenim Sinne der § 19 (2)Eigenschaften/ Kennzeichnung bis zu 50 kg zulässig bis zu 200 kg zulässig nur Gruppe 2+3 bis zu 200 kg zulässigder Gefahrstoffe max. 200 kg gem. TRGS 515bis zu 200 kg zulässigbis zu 50 kg zulässignur Gruppe 2+3max. 200 kg gem. TRGS 515bis zu 200 kg zulässigAerosoleSpraydosenKartonagen, Papier und Ähnllichesals Umverpackung3 3 3 3 3 3 3 33 3 3 3 3 3 3 33 3 3 3 3 3 3 33 3 3 3 3 3 3 33 3 3 3 3 3 3 33 3 3 3 3 3 3 33 3 3 3 3 3 3 33 3 3 3 3 3 3 33 3 3 3 3 3 3 33 3 3 3 3 3 3 347

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