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Gefahrstofflagerung - Sicherheitsschränke mit Flügeltür

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<strong>Gefahrstofflagerung</strong> - InformationenLagerung von GefahrstoffenWas bezeichnet man als Lagerung?Der Begriff Lagerung ist in einer Vielzahlvon Regelwerken eindeutig definiert:TRbF 20 2.1 (2) (Technische Regelfür brennbare Flüssigkeiten)GefStoffV § 3 Abs. 3(Gefahrstoffverordnung)TRGS 514 Pkt. 2.2(Technische Regel Gefahrstoffe -Lagern giftiger und sehr giftigerStoffe)TRGS 515 Pkt. 2.2(Technische Regel Gefahrstoffe –Lagern brandfördernder Stoffe)Lagern ist das Aufbewahren vonbrennbaren Flüssigkeiten zur späterenVerwendung sowie zur Abgabean andere. Es schließt die Bereitstellungzur Beförderung oder zurEntladung ein, wenn diese nicht binnen24 Stunden nach ihrem Beginnoder am darauffolgenden Werktagerfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend,so endet die Frist <strong>mit</strong> Ablaufdes nächsten Werktages.Ergänzend zu den oben genanntenRegelwerken ist die BGI 850-0(Sicheres Arbeiten in Laboratorien),die BerufsgenossenschaftlicheInformation und dieTRGS 526 Laboratorien Pkt. 4.10(Technische Regel für Gefahrstoffe)zu erwähnen. Hier werden ebenfallsdie Aufbewahrung und das Bereithaltenvon Chemikalien eindeutiggeregelt.Technische Regel für brennbareFlüssigkeitenDie Lagerung ist unzulässig, wennbrennbare Flüssigkeiten:- sich nicht im Arbeitsgang befinden,- nicht für den Fortgang der Arbeitenbereitgehalten werden,- nicht als Fertig- oder Zwischenproduktkurzfristig abgestellt werden,- nicht nur für den Handgebrauch(in Laboratorien) bereitgehaltenwerden.Unzulässige Lagerung am Arbeitsplatzist gegeben, wenn die Mengean Gefahrstoffen:- den Tages-/Schichtbedarf übersteigt- länger als 24 Stunden „bereitgehaltenwird“.Wo darf gelagert werden?Mit wenigen Ausnahmen ist dieLagerung verboten. Zulässig sindbesondere Lagerräume oder <strong>Sicherheitsschränke</strong>an die hohe Anforderungengestellt werden.Pkt.3.1.1 der TRbF 20 beschreibt dieOrte, an denen die ungeschützteLagerung unzulässig ist. NebenTreppenräumen und Durchgängensind u. a. auch die Arbeitsräume vondiesem Lagerverbot betroffen, es seidenn, die Lagerung der brennbarenFlüssigkeiten innerhalb eines Arbeitsraumeserfolgt in besonderen Einrichtungen,die dem Stand derTechnik entsprechen.Die TRbF 20 Anhang L Pkt. 1.1 definiert<strong>Sicherheitsschränke</strong> als besondereEinrichtungen:... sie dienen der Lagerung brennbarerFlüssigkeiten in verschlossenenGefäßen... sind beispielsweise Schränke fürfeuergefährliche flüssige und festeStoffe nach DIN EN 14470-1.Fazit:Die ungeschützte Lagerung von Gefahrstoffenam Arbeitsplatz ist unzulässig.Durch die TRbF 20 wird derStand der Technik definiert und dieNutzung von <strong>Sicherheitsschränke</strong>nals Lagerstätte genehmigt.46

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