13.07.2015 Aufrufe

Film und Recht - Filmsupport

Film und Recht - Filmsupport

Film und Recht - Filmsupport

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Sonderregelung für gewerbsmäßig hergestellte<strong>Film</strong>werke – IIIKraft cessio legis ist der <strong>Film</strong>hersteller Inhaber der Verwertungsrechteauch soweit die Darbietungen der Schauspieler betroffen sind:§ 69. UrhG(1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweckder Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten <strong>Film</strong>werks oder anderenkinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen inKenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens(<strong>Film</strong>hersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieserPersonen stehen ihnen <strong>und</strong> dem <strong>Film</strong>hersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu,soweit sie nicht unverzichtbar sind <strong>und</strong> der <strong>Film</strong>hersteller beziehungsweise Hersteller mitdiesen Personen nichts anderes vereinbart hat.(2) Zum privaten Gebrauch <strong>und</strong> weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zweckedarf jede natürliche Person durch R<strong>und</strong>funk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie diemit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einerAufführung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten <strong>und</strong> von diesem einzelneVervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 <strong>und</strong> 3bis 6 gelten entsprechend.3) § 56 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> § 56a gelten entsprechend.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at151. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Vorstufen zum Drehbuch• <strong>Film</strong>idee:° ist als solche nicht schutzfähig („Forsthaus Falkenau“);° das gilt auch für das Genre („Arztserie“) <strong>und</strong> das Format(„TV-Shows“; uU ist aber die Kombination von Elementen geschützt)° erst die konkrete, individuelle Ausformung einer Idee ist schutzfähig• Exposé:° Skizze des Handlungsablaufs;° idR (schon) schutzfähig• Treatment:° erweitertes Exposé;° idR schutzfähig• Drehbuch:° schutzfähig<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!