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Film und Recht - Filmsupport

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6. PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte <strong>und</strong> Bildnisschutz – IIPrüfschema: Erkennbarkeit gegeben?Wenn auch ohne namentliche Nennung aufgr<strong>und</strong> der mitgeteilten Umstände zumindest füreinen Teil des Adressatenkreises hinreichend erkennbar ist, wer dargestellt wird. DieWiedergabe von Teilinformationen genügt, aus denen sich die Identität für den sachlichinteressierten Adressaten bzw den verständigen Zuseher ohne Weiteres ergibt oder mühelosermitteln läßt.Bloße Entschlüsselbarkeit oder bloße Assoziation an reales Geschehen reichen nicht aus.Darstellung des Lebens <strong>und</strong> Charakterbildes ist nicht geschützt, sofern der Betroffene in derDarstellung nicht erkennbar in seiner wirklichen äußeren Erscheinung widergegeben wird.Je mehr durch einen <strong>Film</strong> in die geschützten <strong>Recht</strong>e einer realen Person eingegriffen wird,umso mehr müssen fiktive Elemente verwendet werden um die Erkennbarkeit einer konkretenPerson zu verhindern.Aber: bloße Ergänzung oder Einführung von fiktiven Elementen oder Entfremdung schließtVerletzung von Persönlichkeitsrechten nicht gr<strong>und</strong>sätzlich aus.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at956. PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte <strong>und</strong> Bildnisschutz – IIIPrüfschema: Werden berechtigte Interessen verletzt?Resozialisierungsinteresse von Straftätern: spätere Berichterstattung (zB anläßlich vonJahrestagen) ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellenInformation eine erhebliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seineWiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Sobald das aktuelleInteresse der Öffentlichkeit erloschen ist, verliert der Straftäter seine Stellung als (relative)Person der Zeitgeschichte <strong>und</strong> erlangt wieder den Status der Privatperson.Anspruch auf Wahrheitsschutz der erkannten Person:Keine Verpflichtung zur sklavischen Authentizität; eine Verdichtung des Geschehen ist unterUmständen zulässig. Geringfügige Änderungen, die keine zusätzlichePersönlichkeitsrechtsverletzung mit sich bringen, bleiben jedenfalls zulässigArt der Darstellung: verharmlosende, entwürdigende, tendenziöse, reißerische Darstellung istnicht zulässig. Persönlichkeitsrecht muss nur für sachbezogene Berichterstattung <strong>und</strong> seriöseTatinterpretation zurückstehen.Eigenes Verhalten: Es kann sich niemand auf ein <strong>Recht</strong> zur Privatheit hinsichtlich solcherTatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.Besonderer Schutz: Opferschutz, Schutz von Kindern<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at96

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