Film und Recht - Filmsupport

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13.07.2015 Aufrufe

5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtSchriftform / UnterschriftlichkeitE-Mail, neue Schriftlichkeit?:• prinzipiell nicht, da eigenhändige Unterschrift fehlt• Wer einen Anspruch geltend machen will, muß in der Regel das Vorliegen derVoraussetzungen beweisen (zB den Zugang einer Erklärung)• Ausreichend, wenn mit elektronischer Signatur signiert und der Empfangaußer Frage steht• OGH Entscheidung: 2Ob108/07g vom 29.11.2007:Mittels eines E-Mail-Sendeprotokolls kann der Anscheinsbeweis des Zugangseines E-Mails nicht erbracht werden. Das bedeutet, dass die Absendung einesbestimmten E-Mails nicht beweist, dass diese E-Mail auch erhalten wurde.• In der Praxis geniest die „bestätigte“ E-Mail Bedeutung, da sie als Beweismittelder Beweiswürdigung der Richter und Richterinnen unterliegt. ZahlreicheGeschäftsfälle werden per E-Mail abgewickelt.• Gesicherte Vertragsinhalte werden erreicht durch eigenhändige Unterschriftund paraphierten Seiten oder bei „digitalen Urkunden“ durchdas Hinzufügen einer elektronischen SignaturFilm und RechtUniversitätslehrgang TV & Film-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at915. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtGeltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB)• AGB greifen nur ein, wenn ihre Geltung vertraglich vereinbart wurde,das kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. NICHT: versteckt, inKleindruck, unklar, auf der Rückseite der verwendeten Formulare, einseitig aufRechnung, Lieferschein, nach Vertragsabschluß (im „nachhinein“), usw; uU aberdurch:° langjährige Geschäftsbeziehung;° deutlichen Hinweis auf Abrufbarkeit auf Website• Widersprechende AGBs der Vertragspartner: (Teil-)Dissens; im Zweifelsfall –insb nach Beginn der Vertragserfüllung – Restgültigkeit anzunehmen• Unklarheitenregelung: Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders der AGB• Überraschende Klauseln (auch B2B)? Ja, § 864 a ABGB gilt nicht nur beimVerbrauchergeschäft. Je nach Stand der Vertragspartner(Unternehmer, Konsument) wird aber der Sorgfaltsmaßstabvariieren.• Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftlichkeit erforderlich!Film und RechtUniversitätslehrgang TV & Film-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at92

5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtGründe für den Abschlusseines schriftlichen Vertrages• Ziel: um strukturierte komplexe Abläufe darzustellenVertrag kommt von „sich vertragen“ und dem generellen Bedürfnis Beziehungeneinvernehmlich und verläßlich zu regeln (!)• Beweisfunktion: Inhalte werden nachvollziehbar gemacht• Verständnisfunktion: Inhalte sollen in objektiver Weise, nicht nach dem eigenenVerständnis, sondern dem gemeinsamen Verständnis (objektiv) dargestelltwerden Achtung: Fremdsprachenfalle• Unseriösen Zeitdruck vermeiden / nicht nachgeben• Gesetzliche Formvorschriften:bei bestimmten Verträgen unter EheleutenGesellschaftsverträge, TestamentFilm und RechtUniversitätslehrgang TV & Film-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at936. PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte und Bildnisschutz – IVerfilmung tatsächlicher Ereignisse („Doku-Drama“/“Bio-Fiction“):• abgelichtete Personen müssen grundsätzlich zustimmen.• es ist unerheblich, daß die betroffene Person von einem Schauspieleroder gar einem „Doppelgänger“ dargestellt wird:„Bildnis“ ist jede Darstellung einer Person, welche die Erscheinungdes Dargestellten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.• bei Verfilmung tatsächlicher Ereignisse zu beachten:° das allgemeine Persönlichkeitsrecht(§ 16 ABGB „Intim- oder Privatsphäre“)° der Schutz des Namens vor unbefugtem Gebrauch (§ 43 ABGB)° schutzwürdige Interessen des Abgebildeten (§ 7a MedienG)° Bildnisschutz (§ 78 UrhG)Film und RechtUniversitätslehrgang TV & Film-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at94

5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtGründe für den Abschlusseines schriftlichen Vertrages• Ziel: um strukturierte komplexe Abläufe darzustellenVertrag kommt von „sich vertragen“ <strong>und</strong> dem generellen Bedürfnis Beziehungeneinvernehmlich <strong>und</strong> verläßlich zu regeln (!)• Beweisfunktion: Inhalte werden nachvollziehbar gemacht• Verständnisfunktion: Inhalte sollen in objektiver Weise, nicht nach dem eigenenVerständnis, sondern dem gemeinsamen Verständnis (objektiv) dargestelltwerden Achtung: Fremdsprachenfalle• Unseriösen Zeitdruck vermeiden / nicht nachgeben• Gesetzliche Formvorschriften:bei bestimmten Verträgen unter EheleutenGesellschaftsverträge, Testament<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at936. PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte <strong>und</strong> Bildnisschutz – IVerfilmung tatsächlicher Ereignisse („Doku-Drama“/“Bio-Fiction“):• abgelichtete Personen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich zustimmen.• es ist unerheblich, daß die betroffene Person von einem Schauspieleroder gar einem „Doppelgänger“ dargestellt wird:„Bildnis“ ist jede Darstellung einer Person, welche die Erscheinungdes Dargestellten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.• bei Verfilmung tatsächlicher Ereignisse zu beachten:° das allgemeine Persönlichkeitsrecht(§ 16 ABGB „Intim- oder Privatsphäre“)° der Schutz des Namens vor unbefugtem Gebrauch (§ 43 ABGB)° schutzwürdige Interessen des Abgebildeten (§ 7a MedienG)° Bildnisschutz (§ 78 UrhG)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at94

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