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Film und Recht - Filmsupport

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5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Fixpreis / Pauschalpreis / Fälligkeit• Fixpreis/Festpreis:° Wird ein Fixpreis vereinbart, so bedeutet das, daß der Preis f d geschuldeteWerkleistung selbst dann unverändert bleibt, wenn sich seine Gr<strong>und</strong>lagen geänderthaben(zB der vom Werkunternehmer beauftragte Synchronsprecher entfällt)° Das Risiko allg Preissteigerungen wird sohin auf den Werkunternehmer überwälzt.• Pauschalpreis:° Die Begriffe Fixpreis oder Festpreis werden häufig auch dann verwendet, wenn einPauschalpreis gemeint ist.° Allerdings können auch bei einem Pauschalpreis veränderliche Preise vereinbartwerden.° Die Begriffe Festpreis oder Fixpreis sollten daher nur dann verwendet werden, wenntatsächlich unveränderliche Preise vereinbart werden sollen.• Fälligkeit:° nach Vereinbarung oder nach Fertigstellung des Werkes(§ 1170 ABGB)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at855. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Fixgeschäfte• Fixgeschäft:° ist ein Vertrag, in dem die Erfüllung zu einer fest bestimmten Zeit oderbinnen einer fest bestimmten Frist „bei sonstigem Rücktritt“ bedungenwird (zB Neujahrskonzert; Jahrestage/Jubiläen).° Gerät der Schuldner beim Fixgeschäft in Verzug, so „zerfällt“ der Vertragvon selbst, also ohne daß der Gläubiger eine Nachfrist setzen odernochmals den Rücktritt erklären müßte.• Folgen:° die empfangenen Leistungen sind wechselseitig zurückzustellen. Ist dasnicht mehr möglich (zB bei geleisteten Handlungen), so hat derEmpfänger eine dem erlangten Nutzen angemesseneVergütung zu leisten.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at86

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