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Film und Recht - Filmsupport

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5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Allgemein• Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber demWerkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Vor allem die Pflichtzur Herstellung eines Erfolges unterscheidet den Werkvertrag vomDienstvertrag. Anders als ein Dienstnehmer schuldet der Werkunternehmernicht nur eine Bemühung, sondern ein Ergebnis.• Es liegt kein „Dauerschuldverhältnis“ sondern ein „Zielschuldverhältnis“ vor.Wenn sich zB ein Drehbuchautor verpflichtet, ein Drehbuch gegen einbestimmtes Honorar abzuliefern, liegt ein Werkvertrag vor; ähnlich beiAuftragskomposition.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at795. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Pflichten des Werkunternehmers• Herstellung des Werks (je nach Vereinbarung höchstpersönlich oder nicht)• Bei Generalunternehmervertrag:GU schließt mit Subunternehmern im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigeneRechnung Verträge <strong>und</strong> haftet dem Werkbesteller nach 1313a ABGB(Gehilfenhaftung)• Warnpflicht: (§ 1168 ABGB): Den Werkunternehmer trifft die Pflicht, denBesteller zu warnen, wenn der zu bearbeitende „Stoff“ offenbar untauglich istoder Anweisungen des Bestellers offenbar unrichtig sind.° Unterläßt der Unternehmer schuldhaft die gebotene Warnung, so haftet erfür den dem Werkbesteller verursachten Schaden.° Insb auch von Bedeutung in Hinblick auf Möglichkeit / Unmöglichkeiteiner <strong>Recht</strong>eeinräumung / <strong>Recht</strong>everschaffung.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at80

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