Film und Recht - Filmsupport
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5. Arbeits-/WerkverträgeUnterscheidung„echter“ / „freier“ Dienstnehmer• Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit,das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehendenWeisungs- <strong>und</strong> Kontrollbefugnisse → „echter“ Dienstnehmer!° Nur sachbezogene Weisungs- <strong>und</strong> Kontrollbefugnisse →freier Dienstnehmer!• Unterscheidung oft schwierig<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at575. Arbeits-/WerkverträgeUnterscheidung„freier“ Dienstnehmer / Werkunternehmer• Keinerlei Kontrollunterworfenheit → Werkunternehmer(die völlige Weisungsfreiheit wird in den meisten Fällenfaktisch nicht gegeben sein)!• Selbst bei Vereinbarung von befristeten Verträgen mitPauschalhonorar – freier Dienstnehmer möglich!• Werkunternehmer können sich immer vertreten lassen – bei freienDienstnehmern ist die Möglichkeit der Vertretung durch geeignetePersonen möglich<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at58